Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dadurch werden diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter gestaltet.
Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts
Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie brachte umfassende Änderungen zur Modernisierung des Systems des deutschen Registerwesens mit sich. Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ist nun möglich. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen.
Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.
Die Digitalisierungsrichtlinie und ihre Grenzen
Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen Gründerinnen und Gründern in Geld das Stammkapital erbringen. Eine solche ist nunmehr ab dem 1. August 2022 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1. August 2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.
Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.