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11.11.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Digitalisierung: Änderung des Wettbewerbsrechts

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Das digitale Zeitalter stellt mit seinen rasanten technologischen Entwicklungen neue Herausforderungen, weshalb das Wettbewerbsrecht in Zukunft auch auf Startups ausgeweitet werden soll.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft soll Konsequenzen für das Wettbewerbsrecht haben, kündigt die Bundesregierung in dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an.

Zu den Herausforderungen durch das digitale Zeitalter heißt es, Startups, könnten durch große etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch Kartellbehörden stattfinden könne. Grund sei, dass die Fusionskontrolle nur Zusammenschlüsse von Unternehmen über einem gewissen Schwellenwert bei den Umsätzen erfasse. Viele Startups würden unterhalb dieser Werte bleiben.

Ausweitung der Fusionskontrolle

„Dennoch können ihre Geschäftsideen ein hohes Marktpotenzial und eine große wirtschaftliche Bedeutung für den Werber haben“, verdeutlicht die Bundesregierung, die bei solchen Übernahmen die Gefahr „einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Marktbeherrschung oder erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ sieht. Daher soll die Fusionskontrolle ausgeweitet werden und auch Fälle erfassen, in denen der Kaufpreis mit über 400 Mio. Euro besonders hoch ist, obwohl das erworbene Unternehmen keine oder nur geringe Umsätze vorweisen kann.

Kartellrechtliche Ausnahmen für Presseverlage

Für Kooperationen von Presseverlagen sollen Ausnahmen vom Kartellverbot geschaffen werden. Waren schon mit der 8. GWB-Novelle Fusionen erleichtert worden, so sollen jetzt Kooperationen im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften einfacher möglich werden.

Schadenersatz bei Kartellverstößen

Verbessert werden soll mit der 9. GWB-Novelle die Möglichkeit zu Schadenersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen. Deren Schadenersatzansprüche sollen effektiver durchgesetzt werden können, wenn sie durch einen Kartellverstoß einen Schaden erlitten haben. So sollen der Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte erleichtert und Verjährungsfristen verlängert werden.

Geldbußen auch für Mutterkonzerne

Zudem soll eine Regelungslücke geschlossen werden. So habe ein Fall Aufsehen erregt, in dem sich Kartellbeteiligte in einem Wurstkartell durch Umstrukturierungen in Unternehmen der Haftung für ein verhängtes Bußgeld in dreistelliger Millionenhöhe entziehen konnten. Mit dem Gesetzentwurf sollen Konsequenzen gezogen werden. So sollen Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Bei Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Nachfolge könne das Bußgeld auch gegen die nachfolgenden Unternehmen verhängt werden.

(Dt. Bundestag, hib vom 10.11.2016 / Viola C. Didier)


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