• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Digitaler Nachlass: Regierung sieht keinen Handlungsbedarf

18.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Digitaler Nachlass: Regierung sieht keinen Handlungsbedarf

Beitrag mit Bild

©thingamajiggs/fotolia.com

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Erbrecht, was die Frage des Zugangs zum digitalen Nachlass betrifft. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP heißt es, der BGH habe klargestellt, dass digitale Inhalte ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte des Erblassers auf den Erben übergehen.

Der digitale Nachlass wird oft zum Problem. Je weiter die Digitalisierung fortschreitet, umso mehr Dinge werden online erledigt, gespeichert, verwaltet und genutzt. Die Zeiten, in denen alle wichtigen Unterlagen zu Hause aufbewahrt wurden und die Erben somit meist von den wichtigsten Vertragsbeziehungen und Korrespondenzen des Erblassers Kenntnis erlangen konnten, gehören der Vergangenheit an. Verträge, Eigentum, Kontakte, Bilder, Bibliotheken, Musiksammlungen, Videos, Webseiten, Blogs, Social-Media-Accounts, Konten, Lizenzen, Gehaltsabrechnungen, Urkunden und vieles mehr wird zunehmend nur noch digital und zudem cloudbasiert gespeichert.

Wie kommen Erben an Passwörter?

Erben haben es meist nicht nur schwer, an Passwörter zu kommen, sie wissen oft noch nicht einmal, bei welchen Onlinediensten die verstorbene Person überhaupt registriert war. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten. Zum einen können Erben innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kaum entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder nicht, da schlicht die notwendigen Informationen fehlen. Zum anderen wird es Erben oft unmöglich gemacht, die Rechte und Pflichten, in die sie mit der Erbschaft eingetreten sind, geltend zu machen. Das Urteil des BGH vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) hat in einigen offenen Punkten Klarheit gebracht, weite Bereiche sind aber noch ungeklärt. Die Zugangsrechte für einen Facebook-Account sind nur ein Teilausschnitt des Problems. So stellt sich aus Sicht der FDP die Frage, ob rechtsverbindliche Regelungen erforderlich sind, die den Erben die notwenigen Auskunftsrechte und Zugriffsrechte für Onlineaccounts einräumen.

Vorkehrungen zur Datensicherheit

Die Bundesregierung sieht hier jedoch keine Probleme; im Erbrecht bestehe kein Handlungsbedarf. Sie stehe jedoch in Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen, um sich ein Bild über die von den Anbietern aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgenden Handlungsbedarf für die Regierung zu ermitteln. Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung beobachte aufmerksam die Entwicklungen bei digitalen Angeboten wie sozialen Netzwerken. Insbesondere die Tatsache, dass die digital gespeicherten privaten Nachrichten und Mitteilungen für einen längeren Zeitraum gespeichert werden und die Diensteanbieter darauf zurückgreifen können, begründe einen erhöhten Schutzbedarf, gerade auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit.

(Dt. Bundestag, hib vom 18.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


10.12.2025

BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Der BFH erkennt das Bundesmodell als rechtlich tragfähige Grundlage zur Bewertung von Grundstücken an, auch wenn damit Bewertungsungenauigkeiten einhergehen.

weiterlesen
BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.12.2025

BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Die vom OLG festgelegten Referenzzinsen gelten laut BGH als fair, ausgewogen und rechtlich zulässig. Sie benachteiligen weder Sparer noch Sparkassen.

weiterlesen
BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


09.12.2025

BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Die jüngste Vorlage des BFH zu § 20 Abs. 2 AStG lenkt den Blick erneut auf die Frage, ob der zwingende Methodenwechsel ohne jede Entlastungsmöglichkeit mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

weiterlesen
BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank