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11.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Digitaler Lohnnachweis: Für 2017 letztmalig doppelte Meldung erforderlich

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Für das Jahr 2017 müssen Unternehmen ihre Daten für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV Meldeverfahren) zum letzten Mal in zwei Meldungen übermitteln: einmal mit dem bisherigen Entgeltnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren und zusätzlich mit dem Lohnnachweis Digital.

Ab dem Beitragsjahr 2018, das heißt ab 01.01.2019, erfährt die Praxis eine Erleichterung. Sodann ist der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Darauf müssen Sie achten

Um ihren Mitgliedern die vollständige Meldung der Daten für die Beitragsberechnung 2017 zu erleichtern, macht die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) aktuell auf folgende Punkte aufmerksam:

  • Die mit dem Entgeltnachweis und dem Lohnnachweis Digital gemeldeten Werte müssen identisch sein.
  • Eine nachträgliche Korrektur der Werte muss identisch sowohl für den eingereichten Entgeltnachweis als auch mit dem Lohnnachweis Digital erfolgen.
  • Eine „Fehlanzeige“ erfolgt nur mit dem Entgeltnachweis. Der Lohnnachweis Digital sieht die Meldung einer „Fehlanzeige“ nicht vor. Sofern in diesem Fall bereits eine Stammdatenabfrage für den Lohnnachweis Digital erfolgt ist, muss diese nach Information der VBG storniert werden.
  • Die den Unternehmen mitgeteilte PIN gilt dauerhaft für die Meldungen des Lohnnachweises Digital. Für 2017 gilt dieselbe PIN zusätzlich für die Meldung des Entgeltnachweises.

Für das Beitragsjahr 2017 sind letztmalig die Angaben in den Entgeltnachweisen Grundlage für die Beitragsberechnung, so die VBG. Meldeschluss zur Mitteilung der erforderlichen Daten via Entgeltnachweis 2017 ist der 12.02.2018. Bei nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen Angaben werden die notwendigen Daten von der VBG geschätzt.

(DStV, PM vom 05.12.2017 / Viola C. Didier)


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