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19.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Dienstvertrag mit Vorstand von Verwaltungsrat abhängig

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OLG Hamm: Die alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstands.

Für das Verständnis eines Dienstvertrags eines Vorstandes mit der Sparkasse ist auf die Willensbildung im Verwaltungsrat abzustellen, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist rechtlich nicht maßgeblich, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der Kläger gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der Sparkasse an, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Vor seiner Vorstandstätigkeit war er sozialversicherungspflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine monatliche Altersrente von ca. 800 Euro erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahresgrundgehalts von über 100.000 Euro zuzüglich einer 15%igen Zulage als monatliche Versorgungsbezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, sodass die kommunale Versorgungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge auszahlte.

Ex-Vorstand beruft sich auf Zustimmung des Vorsitzenden

In Höhe des 50%igen Arbeitnehmeranteils der Altersrente hat der Kläger die Kürzung für unberechtigt gehalten und von der Sparkasse eine Nachzahlung von ca. 13.800 Euro für 33 Monate sowie ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Arbeitnehmeranteils begehrt. Zur Begründung seines Anspruchs hat er u. a. darauf verwiesen, sich beim Abschluss des für seine Versorgungsbezüge maßgeblichen Dienstvertrags mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse einig gewesen zu sein, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden sollen.

Kein Erfolg vor Gericht

Nach dem Urteil 27 U 24/15 vom 03.03.2016 des Oberlandesgerichts Hamm ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien oder ein Verstoß der Sparkasse gegen Treu und Glauben lasse sich nicht feststellen. Der vom Verwaltungsrat gebilligte schriftliche Dienstvertrag sehe die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen habe der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könne. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat trug der Kläger bereits nicht vor.

Allein der Verwaltungsrat ist maßgeblich

Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder eines anderen Gremiums der Sparkasse, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat sei das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Deswegen sei durch Erklärungen anderer auch kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könne.

(OLG Hamm, PM vom 18.04.2016 / Viola C. Didier)


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