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06.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Dienstreise: Sturz im Hotelzimmer als Arbeitsunfall?

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©momius/fotolia.com

Ein Sturz während einer Dienstreise stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, wenn sich der Unfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet hat, entschied das Sozialgericht Frankfurt.

Eine Angestellte nahm für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte sie mit dem Telefon im Hotelzimmer ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise geplante private Reise abholen wollte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie auf dem Parkettboden des Zimmers aus und zog sich einen Bruch des Oberschenkels zu.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab

Die Frau machte diesen Unfall gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Die Berufsgenossenschaft jedoch lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall habe sich bei Erledigung einer privaten Angelegenheit ereignet – ein Anspruch scheide daher aus.

Nicht jeder Unfall auf der Dienstreise ist ein Arbeitsunfall

Auch das Sozialgericht Frankfurt widersprach der Frau und hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2017 (S 8 U 47/16) zurückgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise einen Arbeitsunfall dar; vielmehr sei Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem zugrunde liegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis ereigne. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht. Die Klägerin sei in ihrem Hotelzimmer gestürzt, als sie ein Taxi habe rufen wollen, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen der Klägerin veranlasst gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstreise habe nicht bestanden.

Keine „besondere Betriebsgefahr“

Ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis sei zwar auch dann anzunehmen, wenn während der Dienstreise am Aufenthaltsort Gefahrenquellen existierten, denen man sich bei zwangsläufig anfallenden privaten Tätigkeiten wie der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme nicht entziehen könne. Solche besonderen gefahrbringenden Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Vielmehr seien eine Zimmerausstattung mit Parkett und das Fehlen von Handläufen in Zimmern normal, so dass diese Umstände keine „besondere Betriebsgefahr“ begründeten.

(SG Frankfurt, PM vom 06.12.2017 / Viola C. Didier)


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