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07.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Dienstreise: Arbeitsunfall bei Streit mit Türsteher?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Wird ein Unfall als Berufsunfall anerkannt, hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen u. a. Verletzten-/Übergangsgeld oder sogar lebenslänglich eine Verletztenrente zu zahlen.

Das Sozialgericht Heilbronn hatte sich in einem aktuellen Streitfall mit der Anerkennung eines Berufsunfalls auf einer Dienstreise zu beschäftigen. Der Vorfall hatte sich vor und nicht in einem Lokal ereignet.

Der Außendienstmitarbeiter eines Photovoltaikanlagenvertriebs traf sich mit einem Zeugen, der bei Verkaufsgesprächen mit einem Autohändler zugegen war. Es ging um ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitgeber des Außendienstmitarbeiters. Das Treffen fand zur Mittagszeit in einem Beach Club auf Ibiza statt; beide blieben dort bis in die Nacht, obwohl die beruflichen Angelegenheiten bis zum Abend geklärt waren. Nach Mitternacht verließ der Außendienstmitarbeiter die Lokalität. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen wollte er sich danach noch einmal Zugang zum Beach Club verschaffen und geriet dabei mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Er stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet der Mann unter den Folgen dieses Ereignisses.

BG sieht keinen Zusammenhang mit der Beschäftigung

Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Faustschlags bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehe.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil S 6 U 4321/14 vom 14.04.2016). Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der abendlichen Beendigung der beruflichen Gespräche habe sich der Mitarbeiter aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen im Beach Club aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Doch selbst wenn sein mitternächtlicher Aufenthalt noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet.

(SG Heilbronn, PM vom 02.06.2016 / Viola C. Didier)


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