• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Dienstreise: Arbeitsunfall bei Streit mit Türsteher?

07.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Dienstreise: Arbeitsunfall bei Streit mit Türsteher?

Beitrag mit Bild

Wird ein Unfall als Berufsunfall anerkannt, hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen u. a. Verletzten-/Übergangsgeld oder sogar lebenslänglich eine Verletztenrente zu zahlen.

Das Sozialgericht Heilbronn hatte sich in einem aktuellen Streitfall mit der Anerkennung eines Berufsunfalls auf einer Dienstreise zu beschäftigen. Der Vorfall hatte sich vor und nicht in einem Lokal ereignet.

Der Außendienstmitarbeiter eines Photovoltaikanlagenvertriebs traf sich mit einem Zeugen, der bei Verkaufsgesprächen mit einem Autohändler zugegen war. Es ging um ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitgeber des Außendienstmitarbeiters. Das Treffen fand zur Mittagszeit in einem Beach Club auf Ibiza statt; beide blieben dort bis in die Nacht, obwohl die beruflichen Angelegenheiten bis zum Abend geklärt waren. Nach Mitternacht verließ der Außendienstmitarbeiter die Lokalität. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen wollte er sich danach noch einmal Zugang zum Beach Club verschaffen und geriet dabei mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Er stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet der Mann unter den Folgen dieses Ereignisses.

BG sieht keinen Zusammenhang mit der Beschäftigung

Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Faustschlags bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehe.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil S 6 U 4321/14 vom 14.04.2016). Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der abendlichen Beendigung der beruflichen Gespräche habe sich der Mitarbeiter aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen im Beach Club aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Doch selbst wenn sein mitternächtlicher Aufenthalt noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet.

(SG Heilbronn, PM vom 02.06.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


08.12.2025

OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Das OLG Düsseldorf hat Eurowings verboten, mit CO2-Kompensation zu werben, wenn dadurch der falsche Eindruck einer klimaneutralen Flugreise entsteht.

weiterlesen
OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Meldung

©DOC RABE Media/fotolia.com


08.12.2025

Betriebliche Altersvorsorge: Bundestag beschließt Reformpaket

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Verbesserungen für die bAV, z.B. durch neue Teilnahmemöglichkeiten und mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel.

weiterlesen
Betriebliche Altersvorsorge: Bundestag beschließt Reformpaket

Meldung

nx123nx/123rf.com


05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank