• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Dienstleistungsrichtlinie auch auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbar

05.02.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Dienstleistungsrichtlinie auch auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbar

Beitrag mit Bild

Die Dienstleistungsrichtlinie ist eine EU-Rahmenrichtlinie, d. h., sie umfasst „alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.“ Laut EuGH gilt sie auch für innerstaatliche Sachverhalte.

Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG – die in Teilen auch auf anwaltliche Dienstleistungen anwendbar ist – über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer findet auch auf innerstaatliche Sachverhalte Anwendung, entschied der EuGH.

Der EuGH stützte dies in seinem Urteil vom 30.01.2018 in den verbundenen Rechtssachen C‑360/15 und C‑31/16 u.a. darauf, dass weder wesentliche Bestimmungen der Richtlinie zu dessen Anwendungsbereich noch Artikel 53 Abs. 1 und Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlagen der Richtlinie eine eindeutige Bezugnahme auf einen grenzüberschreitenden Aspekt enthielten.

Keine Beschränkung des Anwendungsbereichs

Diese Annahme werde durch einen Blick auf das Gesetzgebungsverfahren zu der Richtlinie gestützt, wonach Änderungsanträge zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Europäischen Parlament nicht angenommen worden seien. Der EuGH entschied in dieser Rechtssache zudem, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie darstelle.

(DAV, Europa im Überblick vom 05.02.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank