Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG – die in Teilen auch auf anwaltliche Dienstleistungen anwendbar ist – über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer findet auch auf innerstaatliche Sachverhalte Anwendung, entschied der EuGH.
Der EuGH stützte dies in seinem Urteil vom 30.01.2018 in den verbundenen Rechtssachen C‑360/15 und C‑31/16 u.a. darauf, dass weder wesentliche Bestimmungen der Richtlinie zu dessen Anwendungsbereich noch Artikel 53 Abs. 1 und Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlagen der Richtlinie eine eindeutige Bezugnahme auf einen grenzüberschreitenden Aspekt enthielten.
Keine Beschränkung des Anwendungsbereichs
Diese Annahme werde durch einen Blick auf das Gesetzgebungsverfahren zu der Richtlinie gestützt, wonach Änderungsanträge zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Europäischen Parlament nicht angenommen worden seien. Der EuGH entschied in dieser Rechtssache zudem, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie darstelle.
(DAV, Europa im Überblick vom 05.02.2018 / Viola C. Didier)