• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Diensthandy darf meist auch privat genutzt werden

25.04.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Diensthandy darf meist auch privat genutzt werden

88 % der Berufstätigen, die ein Diensthandy vom Arbeitgeber gestellt bekommen, dürfen dies auch außerhalb des Jobs nutzen, zeigt eine aktuelle Auswertung des Digitalverbands Bitkom.

Beitrag mit Bild

©oatawa/fotolia.com

Ob Telefonate, Nachrichten oder E-Mails: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die ein Diensthandy zur Verfügung haben, dürfen dies auch für private Zwecke nutzen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.004 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 780 Nutzerinnen und Nutzer eines Smartphones.

Erlaubnis ihres Arbeitgebers für Privatnutzung erforderlich

Demnach ist bei 88 % derjenigen, die ein Diensthandy haben, die private Nutzung gestattet. Nicht alle machen davon jedoch Gebrauch: Fast jeder und jede Fünfte (18 %) aus dieser Gruppe nutzt das Dienstgerät trotzdem allein für berufliche Zwecke und lässt die private Kommunikation außen vor. „Beschäftigte, die ihr dienstliches Smartphone auch für private Zwecke nutzen, brauchen dafür die ausdrückliche Erlaubnis ihres Arbeitgebers. Ratsam ist außerdem, die Bedingungen der Nutzung und Kostenübernahme schriftlich zu regeln“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

So sieht es mit der Kostenübernahme aus

Wer dienstlich mobil telefoniert, tut dies häufig aber auch mit dem privaten Smartphone. Insgesamt bekommen 44 % ein Diensthandy zur alleinigen Nutzung gestellt, 2 % teilen sich ein Gerät mit anderen Personen. 36 % nutzen jedoch ihr eigentlich privates Handy oder Smartphone auch für den Job. Sehr unterschiedlich ist dabei die Kostenübernahme geregelt: Bei 64 % findet keine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber statt. Bei 12 % übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für alle beruflich geführten Telefonate und bei 11 % beteiligt sich das Unternehmen an den Anschaffungskosten für das Gerät. Jeweils 7 % erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag bzw. eine monatliche Beteiligung an den Telefongebühren.

„Wenn private Geräte dienstlich genutzt werden, sind unter bestimmten Umständen auch Maßnahmen für Sicherheit und Datenschutz notwendig – insbesondere, wenn es um die Übertragung und Speicherung arbeitsbezogener Daten oder Kontakte geht. Hier braucht es klare Regeln zur sicheren Nutzung privater Geräte“, betont Rohleder. „Grundsätzlich ist es die bessere und sicherere Variante für Unternehmen, Dienstgeräte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitzustellen, die zentral verwaltet werden und wann immer nötig Updates erhalten. Das gilt nicht nur für Smartphones, sondern auch für Laptops oder PCs.“

 


Bitkom vom 24.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Jürgen Fälchle/fotolia.com


21.08.2025

BFH: Steuerpflicht bei Ehevertrag kann rückwirkend entfallen

Ein Ehevertrag kann steuerlich rückwirkend geändert werden, wenn beide Ehepartner einem Irrtum über die Steuerfolgen unterlagen und der Vertrag deshalb rückabgewickelt wird.

weiterlesen
BFH: Steuerpflicht bei Ehevertrag kann rückwirkend entfallen

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


21.08.2025

FACHFRAGEN: Finance als Co-Pilot der Transformation bei OBI – Erfahrungen und Erfolgsfaktoren

Heute richten wir den Fokus in unserem Podcast auf den Finance-Bereich – nicht als klassische Reporting-Instanz, sondern als strategischen Co-Piloten der unternehmerischen Transformation. Wie gelingt dieser Rollenwandel in der Praxis? Welche Kompetenzen, Strukturen und Technologien braucht Finance, um die Transformation nicht nur zu begleiten, sondern aktiv mitzugestalten? Und wie gelingt es, innerhalb des Unternehmens als glaubwürdiger, wirkungsvoller Partner zu zählen?

weiterlesen
FACHFRAGEN: Finance als Co-Pilot der Transformation bei OBI – Erfahrungen und Erfolgsfaktoren

Meldung

adam121/123rf.com


21.08.2025

NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Erstmals musste sich ein deutsches Finanzgericht mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT befassen.

weiterlesen
NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank