• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Gibt es steuerliche Unterschiede?

11.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Gibt es steuerliche Unterschiede?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Wer heute in den Zentren der Großstädte mit dem Dienstwagen unterwegs ist, steht nicht selten im Stau. Da hat Fahrradfahren oft den Vorteil, dass man schneller ans Ziel kommt. Allerdings gilt es spezielle Vorschriften zu beachten, um in den Genuss möglicher Steuererleichterungen zu kommen.

Seit die Finanzminister der Länder im November 2012 in einem gemeinsamen Erlass rückwirkend für das Jahr 2012 entschieden haben, dass das so genannte Dienstwagenprivileg vergleichbar auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes gilt, haben die Nutzer dieser Fortbewegungsmittel auch steuerlich gute Karten. Unabhängig von der Art, wie ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gelangt, gibt es für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Sie beträgt einheitlich 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer, gilt für die einfache Strecke und kann nur einmal für jeden Arbeitstag angesetzt werden, auch wenn der Weg – aus welchen Gründen auch immer – mehrfach zurückgelegt werden sollte.

Dienstfahrräder für die private Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein dienstliches Fahrrad zur privaten Nutzung, entsteht dadurch ein so genannter geldwerter Vorteil – wie bei einem Dienstwagen auch. Analog zur steuerlichen Behandlung bei Kraftfahrzeugen kommt für die Bewertung der Nutzung die so genannte 1-Prozent-Regelung infrage. Sie gilt in diesem Fall für die komplette private Nutzung einschließlich der Fahrten zur Arbeit. Dabei wird die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Freigrenze für Sachbezüge kommt hier nicht zur Anwendung. Bei dieser Dienstradregelung werden „normale“, d. h. mit Muskelkraft betriebene Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/Std) gleich behandelt.

Fahrradleasing als Gehaltsoptimierung

Bei dieser Sonderform der Überlassung eines Rades anstelle einer Gehaltserhöhung oder per Gehaltsumwandlung besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber ein größeres Kontingent an teuren Rädern möglicherweise zu Sonderkonditionen leasen kann. Die jeweilige Leasingrate wird dann direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und führt zu einer geringeren Versteuerungs- und Sozialabgabenbasis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Nutzung des Rades greift dann die 1-Prozent-Regelung, die angesichts der zum Teil stolzen Preise für moderne E-Bikes beachtlich sein kann.

(Steuerberaterkammer Niedersachsen / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


19.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Das OLG Frankfurt/M. entschied, dass ein per WhatsApp übermitteltes Angebot zum Aktienrückkauf nach 31 Tagen nicht mehr wirksam angenommen werden konnte.

weiterlesen
Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


19.05.2026

BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Der BFH hat klargestellt, dass Arbeitszimmerkosten nur abziehbar sind, wenn sie einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden.

weiterlesen
BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht