I. Grundsätzliche Anwendung der Zinsschranke
Die Zinsschranke bezieht sich gemäß § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG auf den „Betrieb“. Hierfür soll der allgemeine Betriebsbegriff i.S.d. EStG gelten. Von der Anwendung der Zinsschranke scheiden somit sämtliche Fälle aus, bei denen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorliegt. Denn in diesem Fall werden die Aufwendungen und Erträge den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und die Anwendung der Zinsschranke ist nicht auf Ebene der Personengesellschaft, sondern auf Gesellschafterebene zu prüfen. Im Falle von gewerblichen (originär, geprägt oder infiziert) Mitunternehmerschaften wird hingegen die Personengesellschaft als organisatorische Sachgesamtheit betrachtet, weshalb nur ein Betrieb i.S.d. Zinsschranke vorliegen kann und auf Gesellschaftsebene die Anwendung der Zinsabzugsbeschränkung zu prüfen ist. Bei Personengesellschaften kollidiert das betriebsbezogene Verständnis mit dem steuerlichen Transparenzprinzip. Dieses Spannungsverhältnis führt bereits bei inländischen Personengesellschaften zu Abgrenzungsproblemen und grundlegenden Rechtsfragen, die Gegenstand eines (ausgesetzten) BFH-Verfahrens (IV R 4/14) sowie einer Grundsatzentscheidung des BVerfG ist, was die Komplexität der Regelung unterstreicht.
Ist die Zinsschranke anwendbar, sind Zinsaufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar. Die übersteigenden Zinsaufwendungen (sog. Nettozinsaufwendungen) dürfen bis zur Höhe des sog. verrechenbaren EBITDA abgezogen werden. Maßgeblich für diese Ertragskennzahl ist das steuerliche Ergebnis, das um Zinsaufwendungen, Zinserträge sowie Abschreibungen neutralisiert wird. Soweit die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind sie steuerlich nicht abziehbar, außerbilanziell zuzurechnen und der nicht abziehbare Teil als sog. Zinsvortrag, der unter Umständen in künftigen Jahren abziehbar ist, festzustellen. Bei gewerblichen Private Equity Fonds kann die Anwendung der Zinsschranke insbesondere zu Beginn der Laufzeit relevant sein, da die Fonds vergleichsweise hohe Nettozinsaufwendungen haben können, die aus Überbrückungsfinanzierungen zur kurzfristigen Überbrückung ausstehender Kapitaleinzahlungen der Investoren resultieren.
II. Ausnahmen von der Anwendung der Zinsschranke
Aufgrund der komplexen Regelungssystematik und den signifikanten Rechtsfolgen, sieht § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen zur Anwendung der Zinsschranke vor. So ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als 3 Mio. € betragen.
Die zweite Ausnahme ist die sog. Stand-alone-Klausel bzw. Konzernklausel. Danach ist die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige (oder die Personengesellschaft) keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung befindet. Vereinfacht ausgedrückt findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keinem Konzern angehört.
Die dritte Ausnahme stellt der sog. Eigenkapital-Escape dar, der relevant wird, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. In einem solchen Fall scheidet die Anwendung der Zinsschranke aus, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Unschädlich ist dabei auch ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote um bis zu zwei Prozentpunkte.
III. Anwendung der Zinsschranke auf Private Equity Fonds
Wie bereits geschildert, ist Ausgangspunkt der Zinsschranke der Begriff des „Betriebs“, dessen maßgeblicher Gewinn durch Zinsaufwendungen gemindert werden muss, damit die Zinsschranke anwendbar sein kann. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Zinsschranke auf rein inländische gewerbliche Personengesellschaften ist, mit Ausnahme der erwähnten BFH- und BVerfG-Rechtsprechung, unumstritten. Inländische gewerbliche Fonds sollten die Anwendung der Zinsschranke und die Folgen einer etwaigen Zinsabzugsbeschränkung einplanen.
Bei ausländischen Personengesellschaften und insbesondere bei ausländischen Private Equity Fonds, die regelmäßig über keine inländische Betriebsstätte verfügen, ist die Frage der Anwendbarkeit noch komplexer. Die Finanzverwaltung schreibt zwar nicht explizit, dass die Zinsschranke uneingeschränkt auf ausländische Personengesellschaften ohne inländische Betriebsstätte anzuwenden ist, eine solche Ansicht könnte sie jedoch aus dem weiten Betriebsbegriff bzw. dem betriebsbezogenen Ansatz ableiten. Betrachtet man die Personengesellschaft als einheitlichen Betrieb, würden sämtliche Zinsaufwendungen und -erträge einbezogen, ohne zu differenzieren, ob sie auf in- oder ausländische Gesellschafter entfallen – als Folge wären die Nettozinsaufwendungen regelmäßig höher als 3 Mio. €, weshalb diese Ausnahme von der Anwendung der Zinsschranke ebenso wenig greifen würde, wie die übrigen Ausnahmen nach § 4h Abs. 2 EStG. Gerade bei typischen ausländischen Private Equity Fondsstrukturen halten deutsche Investoren aber regelmäßig nur einen geringen Anteil am Fonds, während der überwiegende Teil der Erträge und Aufwendungen ausländischen Anlegern zuzurechnen ist.
Eine derart umfassende betriebsbezogene Betrachtung würde aber zu systematisch fragwürdigen Ergebnissen führen. Denn zentrales Tatbestandsmerkmal der Zinsschranke ist der „steuerpflichtige Gewinn“ nach § 4h Abs. 3 EStG. Demnach sind Zinsaufwendungen nur insoweit relevant, als sie einen solchen steuerpflichtigen Gewinn mindern. Für ausländische Gesellschafter fehlt es regelmäßig bereits an einer persönlichen Steuerpflicht in Deutschland. Mangels inländischer Betriebsstätte des ausländischen Fonds unterliegen deren Ergebnisanteile nicht dem deutschen Besteuerungszugriff. Zinsaufwendungen, die ausschließlich diesen Gesellschaftern zuzurechnen sind, können daher keinen steuerpflichtigen Gewinn im Sinne des EStG mindern und sind folglich systematisch nicht zinsschrankenrelevant. Durch die Einbeziehung steuerlich irrelevanter ausländischer Gesellschafteranteile und den damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen wird das für die Zinsschranke maßgebliche Ergebnis verzerrt, da sich der Nettozinsaufwand in den allermeisten Fällen erhöhen dürfte, ohne dass sich durch den Nettozinsaufwand das deutsche Besteuerungssubstrat vermindert – der Zweck der Norm würde somit deutlich überschritten. Auch teleologisch rechtfertigt sich eine umfassende Einbeziehung ausländischer Sachverhalte nicht. Die Zinsschranke dient dem Schutz des inländischen Steueraufkommens. Soweit Zinsaufwendungen ausschließlich ausländischen Gesellschaftern zuzurechnen sind, fehlt es bereits an einem schützenswerten inländischen Besteuerungssubstrat. Es liegt weder eine Gewinnverlagerung aus Deutschland vor noch eine Minderung des deutschen Steueraufkommens. Eine Ausdehnung der Zinsschranke auf solche Konstellationen überschreitet daher den Normzweck.
Zudem werden Zins- und EBITDA-Vorträge betriebsbezogen festgestellt. Veränderungen im ausländischen Gesellschafterkreis durch Ein- oder Austritte von Investoren können dadurch zu einem anteiligen oder vollständigen Untergang solcher Vorträge führen. Für inländische Gesellschafter kann dies zur Folge haben, dass eigene Zinsaufwendungen endgültig nicht mehr steuerlich verwertbar sind, obwohl diese wirtschaftlich ausschließlich ihre inländische Steuerbelastung betreffen. Ein solches Ergebnis erscheint mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip kaum vereinbar.
Diese Wertung wird durch systematische Erwägungen gestützt. Bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften werden im Rahmen der Zinsschranke ausschließlich die inländischen Betriebsstätten berücksichtigt, während ausländische Betriebsstätten außer Ansatz bleiben. Es wäre widersprüchlich, bei Personengesellschaften eine strengere Betrachtung anzulegen, obwohl gerade das Transparenzprinzip eine stärkere Anknüpfung an die persönliche Steuerpflicht nahelegt.
IV. Fazit und Ausblick
Die Anwendung der Zinsschranke auf ausländische gewerbliche Personengesellschaften zeigt die Grenzen eines rein betriebsbezogenen Ansatzes in transparenten Strukturen auf. Sachgerecht erscheint eine inlandsbezogene Anwendung, die ausschließlich diejenigen Zinsaufwendungen und Gewinne erfasst, die den in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Norm, wahrt den Normzweck, stärkt die Systemkohärenz und erhöht die praktische Handhabbarkeit der Zinsschranke. Für die Zukunft bleibt abzuwarten, ob Gesetzgeber, Gerichte oder Finanzverwaltung diese Differenzierung ausdrücklich aufgreifen und damit zu größerer Rechtssicherheit beitragen.

