I. Reformbedarf der umsatzsteuerlichen Organschaft
Nach dem bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG entsteht die Organschaft kraft Gesetzes, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, bilden Organträger und Organgesellschaft umsatzsteuerlich automatisch ein Unternehmen, Innenleistungen bleiben nicht steuerbar und die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet.
Der gesetzliche Regelungsgehalt bildet die geltende Rechtslage allerdings nur noch unvollständig ab. Während die bisherige Regelung ausschließlich juristische Personen als mögliche Organgesellschaft vorsieht, können nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH grundsätzlich auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bislang nur teilweise nachvollzogen und hält in Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE weiterhin an zusätzlichen Anforderungen für die finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften fest. Die Voraussetzungen der Organschaft ergeben sich damit heute nicht mehr allein aus dem Gesetz, sondern erst aus dem Zusammenspiel von Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
Hinzu tritt der gesetzliche Automatismus der Organschaft. Da ihre Entstehung und Beendigung ausschließlich von den tatsächlichen Verhältnissen abhängen, können zum Beispiel Änderungen in der Geschäftsführung der involvierten Gesellschaften unbemerkt zum Beginn oder Ende einer Organschaft führen. Dies wird häufig erst im Rahmen einer Außenprüfung erkannt und kann zu Rechnungsberichtigungen und Nacherklärungspflichten bis hin zu Haftungsrisiken führen. Vor diesem Hintergrund besteht seit Langem Einigkeit, dass die umsatzsteuerliche Organschaft einer gesetzlichen Neuregelung bedarf.
II. Die Neuregelung des § 2c UStG-E
Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (veröffentlicht am 26.05.2026) reagiert der Gesetzgeber auf vorstehend skizzierten Reformbedarf und stellt die umsatzsteuerliche Organschaft konzeptionell neu auf. Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll vollständig durch § 2c UStG-E ersetzt werden. Die Voraussetzungen einer Organschaft sowie die Rechtsfolgen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG werden grundsätzlich vollständig in den neuen § 2c UStG-E übernommen.
Die Reform verfolgt im Kern drei Ziele: Sie übernimmt die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung von Personengesellschaften in den Kreis möglicher Organgesellschaften, ersetzt den bisherigen gesetzlichen Automatismus durch ein erklärungsgebundenes Verfahren und schafft erstmals ein eigenständiges Korrektur- und Haftungsregime für fehlerhaft angenommene Organschaften.
1. Personengesellschaften als Organgesellschaften: Kodifizierung ohne vollständige Rechtsklarheit
Die Neuregelung des § 2c Abs. 1 UStG-E sieht vor, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Diese Einbeziehung hat überwiegend klarstellenden Charakter: Sie vollzieht die durch EuGH und BFH vorgezeichnete Rechtsentwicklung nach und beseitigt den Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und geltender Rechtslage.
Die Finanzverwaltung verlangt hierfür in Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE, dass neben dem Organträger ausschließlich finanziell eingegliederte Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sind, um sicherzustellen, dass der Organträger seinen Willen auch bei Einstimmigkeitserfordernissen durchsetzen kann. Der EuGH hat dieses Erfordernis in der Entscheidung M-GbR (C-868/19, vom 15.04.2021) als unionsrechtswidrig beanstandet. Der Referentenentwurf nimmt hierzu keine Klarstellung vor; auch der UStAE wurde nicht angepasst. Der Gesetzgeber verpasst damit die Gelegenheit, die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung unionsrechtskonform zu regeln.
2. Erklärungserfordernis: Ende des gesetzlichen Automatismus
Den Kern der Reform bildet die Einführung eines Erklärungserfordernisses in § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-E. Anders als nach dem bisherigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entsteht die Organschaft künftig nicht mehr allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, sondern setzt zusätzlich eine elektronische Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung voraus.
Der bisherige gesetzliche Automatismus wird somit durch ein Opt-in-System ersetzt. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Organschaft liegt erstmals in der Disposition der Unternehmen. Ungewollt entstehende Organschaften, die bisher aus strukturellen Änderungen resultierten, dürften damit der Vergangenheit angehören.
Der Gewinn an Rechtssicherheit bleibt allerdings begrenzt. § 2c UStG-E sieht keine Vorabprüfung der materiellen Eingliederungsvoraussetzungen durch die Finanzbehörde vor. Eine inhaltliche Überprüfung findet daher frühestens im Rahmen der Veranlagung oder einer Außenprüfung statt, sodass Unternehmen, die bereits im Vorfeld Rechtssicherheit benötigen, weiterhin auf eine vorab zu stellende verbindliche Auskunft angewiesen sein werden. Hinzu kommt eine gewisse Systeminkonsequenz. Während die Begründung der Organschaft künftig eine Erklärung voraussetzt, endet sie weiterhin bereits mit dem Wegfall der materiellen Voraussetzungen, den der Organträger lediglich gem. § 2c Abs. 1 Satz 6 UStG-E unverzüglich anzuzeigen hat.
3. Fehlerhafte Organschaften: Neues Korrektur- und Haftungsregime
§ 2c Abs. 2–5 UStG-E schafft erstmals ein eigenständiges Korrektur- und Haftungsregime für fehlerhaft angenommene Organschaften. § 2c Abs. 2 UStG-E sieht eine rückwirkende Korrektur der Besteuerung vor und gewährleistet durch die erforderlichen verfahrensrechtlichen Anpassungen eine einheitliche Berichtigung bei sämtlichen Beteiligten des Organkreises.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Verzichtsoption des § 2c Abs. 3 UStG-E. Auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten kann auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden, sofern das Steueraufkommen hierdurch nicht gefährdet wird.
Kritischer ist die Haftungsregelung des § 2c Abs. 5 UStG-E. Der vermeintliche Organträger haftet verschuldensunabhängig für die Umsatzsteuerschulden der benannten Organgesellschaften aus der Rückabwicklung; die Organgesellschaften haften umgekehrt nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die Haftung setzt – anders als § 73 AO – nicht das tatsächliche Bestehen einer Organschaft voraus und greift damit auch dann, wenn die erklärte Organschaft materiell-rechtlich nie bestanden hat. Diese asymmetrische Ausgestaltung verlagert erhebliche Risiken auf den Organträger; gerade bei schwierigen Abgrenzungsfragen wäre eine verschuldensabhängige Haftung vorzugswürdig gewesen.
III. Übergangsregelung
Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 42 UStG-E sieht eine mehrjährige Übergangsfrist vor. Die bisherigen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG können letztmals bis zum 31.12.2028 angewendet werden. Ab dem 01.01.2029 richtet sich die umsatzsteuerliche Organschaft ausschließlich nach § 2c UStG-E.
IV. Fazit
Der Referentenentwurf ersetzt das bisherige System der kraft Gesetzes entstehenden Organschaft durch ein erklärungsgebundenes Verfahren und ergänzt dieses um ein eigenständiges Korrektur- und Haftungsregime. Der größte praktische Fortschritt liegt im Wegfall des gesetzlichen Automatismus, der die Dispositionsfreiheit der Unternehmen erhöht und das Risiko ungewollt entstehender Organschaften erheblich reduziert. Auch die Regelungen zur Behandlung fehlerhaft angenommener Organschaften versprechen eine praktikablere Handhabung als das bisherige Recht.
Der Reformansatz bleibt jedoch unvollständig. Die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften werden weiterhin nicht abschließend geregelt. Ebenso fehlt eine behördliche Vorabprüfung der materiellen Voraussetzungen, sodass die gewünschte Rechtssicherheit nur eingeschränkt erreicht wird. Kritisch erscheint schließlich die verschuldensunabhängige Haftung des Organträgers nach § 2c Abs. 5 UStG-E.
Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf letztlich in der vorliegenden Version verabschiedet wird.

