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11.11.2020

Steuerboard

Die Steuertugend, der Intermediär und die Vereinsmitgliedschaft

Die Welt im allgemeinen, die Wirtschafts- und die Steuerwelt im Besonderen, sie ist dabei, sich zu drehen, ja auf den Kopf gestellt zu werden, international wie national. Das, was gemeinhin als Paradigmenwechsel propagiert wird, zieht sich durch jegliche Sparten. Das Modell der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, der steuerlichen Effizienzgestaltung, letztere vom BVerfG und vom BFH vielfach gesichert und betont, beginnt sich zu verflüchtigen und wendet sich hin zu einer Tugendhaftigkeit des Verhaltens.

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RA/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch
Hamburg

 

Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftstugend

Das berührt jegliche Lebens- und Politikbereiche, im Weltenmaßstab ebenso wie im nationalen Kleinklein. Vergibt das Verteidigungsministerium den Auftrag, die Bundeswehr mit Sturmgewehren zu versorgen, und hat der deutsche Auftragnehmer arabische Anteilseigner, schon droht Ungemach, könnten aus dem „Waffenhandel“ generierte Gelder doch in Konfliktregionen monetarisiert werden: Freier Wirtschaftshandel a.D. Schaut man auf das Steuergestalten, dann wird es Donald Trump verübelt, wenn er die Stiefkinder des Steuerrechts nutzbringend aktiviert: die Verluste. Zwar wird allseits die Legalität der Verlustnutzung denn doch noch und „soeben“ hervorgehoben, aber mit dem Etikett „verschmuddelt“, so etwas tue man einfach nicht. Womöglich spielt hier eine Rolle, dass der (nun ja scheidende) US-Präsident nicht unbedingt zum Sympathieträger taugt. Aber auch ganz unabhängig von solchen Empfindungen sieht es nicht viel besser aus. Compliance ist das Gebot der Stunde.

Man denke an die am 01.01.2021 in Kraft tretende europäische Konfliktmineralienverordnung und die Überlegungen zu einem deutschen Lieferkettengesetz. Man denke an die bis zum 17.12.2021 umzusetzende europäische Whistleblower-Richtlinie, die durchaus geeignet sein kann, ein innerunternehmerisches IM-System zu etablieren. Am Horizont steht das Verbandssanktionsgesetz, das „verbal-euphemisierend“ in der Sache ein veritables Unternehmensstrafrecht etablieren soll. Daneben stehen die neuen und zugleich schon alten Bekannten in Gestalt umfassender Meldepflichten – Stichworte sind das Country-by-Country-Reporting sowie die DAC6 und im Zusammenhang damit ausufernde Mitwirkungspflichten, Compliance, Investigations usw. usf.

Abschreckung statt Administrierbarkeit

Vieles von dem Beschriebenen scheint einem neuen Geschäftsmodell des Gesetzgebens zu folgen: Man schaffe verhaltenslenkende Gesetze, die gut und wohlfeil klingen und beste Absichten suggerieren, die aber beileibe nicht alle vollziehbar sind. Man begnügt sich damit abzuschrecken.

Das schließt unser Wirtschaftsgeschehen insgesamt ein und erstreckt sich auf manche der genannten wie auch weiterer Regularien. Der Verwaltung gelingt es jüngeren Verlautbarungen zufolge nicht einmal, die Umrüstung von Registrierkassen auf die manipulationssichere Software in Handel und Gastronomie „meldefähig“ auf die Reihe zu bekommen. Wer will dann aber noch die Massen an um ein Vielfaches komplexeren Informationen, welche die zuständigen und andere Behörden etwa nach der DAC6 erreichen, sinn- und sachgerecht vollziehen, „administrieren“? Früher war die Frage der Administrierbarkeit ein markantes und entscheidendes Merkmal, etwa, um das seinerzeit bewährte körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das nachfolgende Halbeinkünfteverfahren abzulösen. Heute, so drängt sich der Eindruck auf, kommt diesem Merkmal keine Bedeutung mehr zu, jedenfalls keine überragende. Es reicht aus, statt dessen einen gewissen moralisierenden Druck aufzubauen – und zu wissen, dass spürbare Sanktionen drohen, wenn es später einmal zum Schwur kommt.

Das Vereinsmitglied als mitteilungsverpflichteter Intermediär

In dieses grob skizzierte Lagespektrum passt eine Botschaft, welche den konkreten, den eigentlichen, missvergnüglichen Anlass zu diesem Blog gibt. Die Botschaft erreichte den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der sich die Förderung des Steuerrechts zum Ziel gesetzt hat (und dem auch der Blogverfasser angehört). Die Botschaft lautete wie folgt:

„… hiermit kündige ich im Namen von … unsere Firmenmitgliedschaft beim Verein … fristgerecht zum 31. Dezember 2020 und erkläre unseren Austritt zu diesem Datum.

Wir bedauern außerordentlich, diesen Schritt gehen zu müssen. Hintergrund unserer Entscheidung sind die neuen Regelungen zu den Meldepflichten im Rahmen von DAC6. Leider ist nach wie vor unklar, nach welchen Kriterien die Finanzverwaltung eine Mitgliedschaft als solche im Sinne des § 138f Abs. 7 Nr. 2 c) AO ansieht; im Gegenteil, der Entwurf des BMF-Schreibens und aktuelle Äußerungen maßgeblicher Vertreter der Finanzverwaltung legen eine sehr weite Handhabung durch die Finanzverwaltung nahe. Vor dem Hintergrund sehen wir uns als US amerikanische Kanzlei aus Vorsichtsgründen zur Kündigung bzw. Austritt gezwungen.“

In besagtem § 138f Abs. 7 Nr. 2 AO vernimmt man nun Folgendes:

„Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz

  1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
  2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,
    b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
    c) bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.“

In ersten Erläuterungen, vorzugsweise in dem im Entwurf vorliegenden Schreiben des BMF vom 14.07.2020 zur „Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“, dort in Rn. 70, fallen unter eine mitteilungsauslösende „Registrierung“ „sowohl Berufsverbände, deren Mitgliedschaft zwingend ist (z.B. Berufsgenossenschaften) als auch Berufsverbände, deren Mitgliedschaft freiwillig ist (z.B. Interessenverbände)“. Dass darunter aber auch die Mitgliedschaft in einem (gemeinnützigen) Verein fallen sollte, klingt absurd. Wäre Gegenteiliges der Fall, würde die Mitteilungswelt eskalieren und der eher schlicht daherkommenden Norm Gewalt angetan. Namentlich ist ein solcher Verein keine „Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen“, so heißt es aber in Artikel 8ab Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2018/822 (EU) des Rates vom 25.05.2018, die wiederum der Vorschrift des § 138f Abs. 7 Nr. 2 Buchst. c AO zugrunde liegt.

Jedenfalls sollte man die Kirche im Dorf lassen und die wahren Compliance-Gefechte andernorts führen, Vereinsmitgliedschaften aber in Ruhe lassen!


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