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05.09.2023

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Die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers

Hat ein Erblasser Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass angeordnet, so legt er in seinem Testament den Umfang der Testamentsvollstreckung sowie den genauen Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers fest. In Betracht kommen beispielsweise eine reine Abwicklungstestamentsvollstreckung oder eine Dauertestamentsvollstreckung sowie eine Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass oder nur für einzelne Nachlassgegenstände. Davon abhängig sind auch die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers im Einzelfall. Eine Testamentsvollstreckung ganz ohne steuerliche Pflichten für den Testamentsvollstrecker ist allerdings nicht vorstellbar. Der Testamentsvollstrecker ist Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO und muss als solcher die steuerlichen Pflichten für das von ihm verwaltete Nachlassvermögen erfüllen. Von diesen Pflichten kann der Testamentsvollstrecker weder durch den Erblasser noch durch die Erben befreit werden.

Die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers

RA Michael Feldner, LL.M.
ist Associate bei POELLATH, Berlin

Pflichten bei der Erbschaftsteuer

Bei einem Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich jeder Erwerber verpflichtet, diesen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht verbleibt auch im Fall der Testamentsvollstreckung ausschließlich bei den Erwerbern, also insbesondere den Erben, und geht nicht auf den Testamentsvollstrecker über.

Fordert das Finanzamt allerdings zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, so muss der Testamentsvollstrecker diese Steuererklärung für die Erben fristgerecht einreichen, soweit die Testamentsvollstreckung deren Erwerb umfasst. Da er hierfür auch auf Informationen von den Erben angewiesen ist, z.B. hinsichtlich der Frage, ob es Vorschenkungen des Erblassers gab, sollte der Testamentsvollstrecker die Erben bei der Erstellung der Steuererklärung frühzeitig einbinden. Hat der Erblasser auch hinsichtlich eines Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet, trifft den Testamentsvollstrecker auch die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für den Vermächtnisnehmer.

Der Erbschaftsteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben. Steuerschuldner bleiben aber die Erben. Aus diesem Grund muss der Testamentsvollstrecker den Steuerbescheid auch unverzüglich an sie weiterleiten.

Die unverzügliche Weiterleitung ist deshalb so wichtig, weil der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen oder die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Rechtsmittel können nur die Erben einlegen, es sei denn, sie haben den Testamentsvollstrecker hierzu bevollmächtigt. Die Frist, in der Rechtsmittel eingelegt werden können, beginnt aber bereits mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu laufen.

Der Testamentsvollstrecker ist wiederum dafür verantwortlich, dass die im Steuerbescheid festgesetzte Erbschaftsteuer fristgerecht gezahlt wird. Bis zur vollständigen Auseinandersetzung des von ihm verwalteten Nachlasses haftet dieser für die Erbschaftsteuer.

Pflichten bei der Einkommensteuer

Für die Pflichten des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Einkommensteuer ist zu unterscheiden zwischen der noch vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandenen und der erst nach dem Erbfall entstehenden Einkommensteuer.

Die Erben rücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch in die Stellung des Erblassers als Steuerschuldner für die in seiner Person vor dem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden ein. Diese Steuerschulden gehören zu den sog. Nachlassverbindlichkeiten und gehen mit auf die Erben über. Verfahrensrechtlich ist allerdings der Testamentsvollstrecker als Vermögensverwalter des Nachlasses verpflichtet, alle noch fehlenden Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre vor dem Tod des Erblassers beim Finanzamt einzureichen.

Sollte der Testamentsvollstrecker feststellen, dass eine Einkommensteuererklärung des Erblassers unvollständig oder fehlerhaft war, ist er zur Anzeige beim Finanzamt und der Korrektur verpflichtet.

Wie auch bei der Erbschaftsteuer hat der Testamentsvollstrecker einen an ihn bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid unverzüglich an die Erben weiterzuleiten und für die Bezahlung der festgesetzten Einkommensteuer zu sorgen. Rechtsmittel können auch bei der Einkommensteuer nur von den Erben eingelegt werden.

Da die noch in der Person des Erblassers entstandenen Steuerschulden vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zu bezahlen sind, sollte der Testamentsvollstrecker ausreichend Vermögenswerte zurückbehalten, bis alle Steuern endgültig festgesetzt und bezahlt sind. Hierbei ist auch an spätere Eventualitäten zu denken. Befindet sich im Nachlass beispielsweise ein Mitunternehmeranteil, könnte die Situation eintreten, dass das Finanzamt nach dem Tod des Erblassers eine Betriebsprüfung bei der Mitunternehmerschaft für einen vor dem Tod des Erblassers liegenden Zeitraum durchführt, die im Ergebnis zu einer höheren Steuerlast führt.

Keine Verpflichtung trifft den Testamentsvollstrecker in Bezug auf nach dem Erbfall aus dem Nachlass erzielte Einkünfte. Auch wenn der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird, sind die Einkünfte den Erben zuzurechnen, die diese in ihrer persönlichen Einkommensteuer eigenständig zu erklären haben. Der Testamentsvollstrecker ist allerdings verpflichtet, den Erben die notwendigen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

Im Todesjahr des Erblassers hat der Testamentsvollstrecker daher nur die Pflicht, die bis zum Todestag angefallenen Einkünfte des Erblassers zu erklären. Die Veranlagung des Erblassers im Todesjahr erfolgt somit nur für einen abgekürzten Ermittlungszeitraum.

Die Haftungsrisiken sollten nicht unterschätzt werden

Jeder Testamentsvollstrecker sollte sich unmittelbar nach der Annahme des Amtes gründlich mit der Frage beschäftigen, welche steuerlichen Pflichten er mit dem Amt übernommen hat. Er ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hilfe von fachlich qualifizierten Hilfspersonen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für entsprechende Rechts- und Steuerberatung sind regelmäßig vom Nachlass zu tragen.

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten, haftet er grundsätzlich dem Fiskus gegenüber persönlich für die nicht gezahlten Steuern. Auch Verspätungszuschläge und Zwangsgelder sind möglich, wenn der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Fristen nicht einhält. Entsteht den Erben ein Schaden aus einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, so haftet der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls auch den Erben gegenüber auf Schadensersatz. Im schlimmsten Fall verletzt der Testamentsvollstrecker sogar den Tatbestand der Steuerhinterziehung und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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