I. Historische Handhabung
Im Rahmen von Vorbehalts-Nießbrauchrechten an Kapitalgesellschaftsanteilen wurden Dividenden in der Vergangenheit jedenfalls in der steuerberatenden Praxis in aller Regel dem Nießbraucher zugerechnet. Diese Handhabung ging im Wesentlichen auf den Nießbrauch-Erlass von 1983 zurück, der insoweit zwischen Zuwendungs- und Vorbehalts-Nießbrauchrechten unterschied. Trotz Streichung der entsprechenden Stelle des Nießbraucherlasses und dogmatischer Zweifel wurde diese Handhabung in der Verwaltungspraxis lange Zeit weiter akzeptiert. Das ist jedenfalls für den Vorbehaltsnießbrauch nachvollziehbar und pragmatisch. Die Dividenden stehen dem Nießbraucher wirtschaftlich zu, der frei über sie verfügen kann. Es kam wirtschaftlich betrachtet somit zu einer Besteuerung an der „richtigen Stelle“.
Aus der BFH-Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte ließ sich eine Unterscheidung zwischen Vorbehalts- und Zuwendungs-Nießbrauch zwar nicht mehr entnehmen. An der praktischen Handhabung durch Steuerberater und Finanzverwaltung änderte sich im Wesentlichen aber nichts. Unabhängig von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtspositionen von Nießbraucher und Gesellschafter wurden die Dividenden jedenfalls bei Vorbehalts-Nießbrauchrechten in aller Regel weiterhin dem Nießbraucher zugerechnet – auch wenn dieser nicht der wirtschaftliche Eigentümer war. Ob und inwieweit der BFH eine vom wirtschaftlichen Eigentum abweichende Einkünftezurechnung aber überhaupt für möglich hält, war nicht abschließend geklärt.
II. BFH vom 20.09.2024 – IX R/24
Das änderte sich mit dem Urteil des BFH vom 20.09.2024 (IX R 5/24). Danach sind Dividendeneinkünfte ausnahmslos dem wirtschaftlichen Eigentümer des jeweiligen Anteils zuzurechnen – und zwar ohne Differenzierung zwischen Vorbehalts- und Zuwendungs-Nießbrauch. Obwohl dogmatische Argumente für diese Sichtweise sprechen, entfernt sie sich von der wirtschaftlichen Realität. Denn die Dividenden beim Vorbehaltsnießbrauch sind nicht mehr zwingend von demjenigen zu versteuern, dem sie zufließen. Dieses Ergebnis dürfte aufgrund der abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer in vielen Fällen vernachlässigbar sein – in manchen Fällen führt es jedoch zu extremen Verwerfungen. Da sich die Finanzverwaltung nun dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen hat (Rn. 117a des BMF-Schreibens zu den Einzelfragen zur Abgeltungssteuer vom 14.05.2025 – IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl. I 2025 S. 1330), lohnt eine genauere Betrachtung der Folgen.
III. Maßstab: Wirtschaftliches Eigentum
Maßgeblich für die Einkünftezurechnung ist nunmehr ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum am nießbrauchbelasteten Anteil. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dabei ist darauf abzustellen, wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte – insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht – sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Da das Gewinnbezugsrecht ohnehin kraft Gesetzes dem Nießbraucher zusteht (§§ 1068, 1030, 99 BGB), während die Partizipation an der Substanzentwicklung typischerweise beim Gesellschafter liegt (realisierbar durch Veräußerung), kommt es entscheidend auf die Mitverwaltungsrechte an. Damit wird die Einkünftezuordnung beim Kapitalgesellschaftsanteil an diejenige beim Mitunternehmeranteil angenähert. Hier ist im Rahmen der erforderlichen Mitunternehmerinitiative seit jeher die Verteilung der Mitverwaltungsrechte und insbesondere des Stimmrechts maßgeblich.
IV. Mitverwaltungsrechte
Die Ausführungen des BFH zum „Übergang der Mitverwaltungsrechte“ überzeugen nur eingeschränkt. Denn zivilrechtlich stehen die Mitverwaltungsrechte und insbesondere das Stimmrecht nicht nur im gesetzlichen Regelfall dem Gesellschafter zu, sondern können nach h.M. gar nicht wirksam bzw. mit verdrängender Wirkung übertragen werden. Jedenfalls könnte sich der Gesellschafter durch eigene Stimmrechtsausübung im Zweifelsfall immer durchsetzen. Damit fehlt es an dem für eine vom Eigentümer abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums notwendigen Kernelement: der Möglichkeit den zivilrechtlichen Eigentümer (Gesellschafter) wirksam von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.
Von Extremfällen wie freien Widerrufsrechten oder Treuhandverhältnissen abgesehen, wird der Nießbraucher in der überwiegenden Zahl der Fälle daher kein wirtschaftlicher Eigentümer sein. Dann sind nach neuer Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Dividenden steuerlich dem Gesellschafter zuzurechnen, obwohl sie der Nießbraucher erhält.
V. Praktische Konstellationen
1. Vorbehaltsnießbrauch mit Kontrolle durch den Nießbraucher
Möchte der Übergeber nicht nur die Erträge zurückhalten, sondern sich auch die Kontrolle über unternehmerische Entscheidungen bewahren, entspräche ein (zivilrechtlich zweifelhafter) Stimmrechtsvorbehalt mit flankierender Stimmrechtsvollmacht und Widerrufsrecht des Schenkers für den Fall abweichender Stimmrechtsausübung der außersteuerlichen Interessenlage der Beteiligten. Unklar ist allerdings, wem in dieser Konstellation das wirtschaftliche Eigentum zusteht und damit auch, wen die Steuer trifft.
Möchte man insoweit Klarheit erzielen bzw. die Einkünfte auch steuerlich dem Nießbraucher zurechnen, verbliebe nur ein freies Widerrufsrecht des Nießbrauchers. Dieses ist allerdings in seiner zivilrechtlichen Zulässigkeit ebenfalls nicht unumstritten (wenn auch steuerlich anerkannt). Zudem begründet ein freies Widerrufsrecht ein strukturelles Dilemma zwischen steuerlicher Gestaltung und dem eigentlichen Zweck der Übertragung unternehmerischen Vermögens in Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
2. Reiner Ertragsnießbrauch
Wenn der Schenker auf weitreichende Widerrufsrechte, Stimmrechtsvorbehalte und Vollmachten verzichtet und seine Position auf eine reine Ertragsberechtigung beschränkt, dürfte die Rechtslage eindeutig sein. In diesem Fall weicht zwar die Einkünftezurechnung (zum Gesellschafter) vom tatsächlichen Dividendenfluss (zum Nießbraucher) ab. Soweit es sich bei den Beteiligten jedoch um im Inland ansässige natürliche Personen handelt, sind die Konsequenzen überschaubar. Höchstvorsorglich sollte eine Steueranrechnungsklausel in die Nießbrauchvereinbarung aufgenommen werden und etwaige Kapitalertragsteuer-Erstattungen an den Nießbraucher ausgekehrt werden.
3. Übertragung auf Familienstiftungen
Zu erheblichen Verwerfungen kommt es, wenn Kapitalgesellschaftsbeteiligungen unter Vorbehaltsnießbrauch auf Familienstiftungen übertragen werden. Im Regelfall wird das wirtschaftliche Eigentum bei der Stiftung als neuer Gesellschafterin liegen. Dann sind der Stiftung auch die Dividenden steuerlich zuzurechnen. Das ist besonders brisant, weil die Einkünfte für die Stiftung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG begünstigt und damit für sie nahezu steuerfrei sind. Damit erhält auch der Nießbraucher als natürliche Person, dem die Dividende schlussendlich tatsächlich zusteht, diese als Bruttodividende steuerfrei. Der Anspruch des Nießbrauchers auf die einbehaltene und an die Stiftung zu erstattende Kapitalertragsteuer dürfte sich bereits aus Gesetz ergeben, jedenfalls aber aus einer entsprechenden Regelung in der Nießbrauchvereinbarung.
Ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) wird man kaum annehmen können. Denn die Steuerfreiheit ist schlichte Folge der neuen Rechtsprechung zu üblichen Nachfolge- und Nießbrauch-Konstellationen. Verdeckte Gewinnausschüttungen scheiden ebenfalls aus, wenn die Stiftung einen Geschäftsanteil initial bereits mit bestehender Nießbrauchbelastung erhält.
VI. Umgang mit Alt-Fällen
Die beschriebenen Konstellationen zeigen, dass nach heutiger Sicht der Rechtsprechung und Finanzverwaltung in der Vergangenheit in der Mehrzahl der Fälle fehlerhafte Kapitalertragsteueranmeldungen und entsprechende Steuerbescheinigungen erteilt worden sein dürften. Zu einem Umgang damit äußert sich das neugefasste Schreiben zur Abgeltungssteuer allerdings nicht. Es empfiehlt sich jedenfalls zu prüfen, wie in der Vergangenheit vorgegangen wurde und ob sich nach jetziger Auffassung Vorteile ergeben, die durch eine Änderung noch realisiert werden können. In vielen Fällen wird sich eine Lösung über korrigierte Kapitalertragsteueranmeldungen anbieten, was zumindest bei Konstellationen mit ausschließlich natürlichen Personen in der Regel keine Nachzahlungen oder Erstattungen bewirkt. Bei Beteiligung von Körperschaften, Stiftungen oder ausländisch ansässigen Parteien ist die Situation hingegen im Einzelnen zu analysieren.

