02.01.2024

Meldung, Steuerrecht

Die Steueränderungen 2024 im Überblick

Das Jahr 2024 bringt auch zahlreiche steuerliche Änderungen wie einen höheren Grundfreibetrag, erleichterte Mitarbeiterkapitalbeteiligung und die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

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Höherer Grundfreibetrag

Für 2024 wird gegenüber 2023 eine Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgenommen. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer.

Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen).

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers werden erleichtert: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Stromsteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität) entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je MWh. Vom 01. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt die Entlastung 20 Euro je MWh.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aufgrund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Anpassung der Zinsschranke

Die Zinsschranke regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Sie zielt u. a. darauf ab, dem internationalen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne zu begegnen. Die EU hat die Idee einer Zinsschranke in der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) aufgegriffen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Zinsschranke einzuführen. Die deutsche Regelung wird an die Vorgaben der ATAD angepasst.

Digitalisierung des Spendenverfahrens

Das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern ist ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 01. Januar 2024 sukzessive mit den Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, der Parteien und der Wählervereinigungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften befüllt. In der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum tätige und vom Bundeszentralamt für Steuern als nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Erstmals wird das bundesweit in vielen Vereinen und Organisationen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral und öffentlich sichtbar gemacht. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.

Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke

Im Zuge der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Mindeststeuergesetz) wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 % auf 15 % abgesenkt. Damit wird die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 % auch in diesen Bereichen hergestellt und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.


BMF vom 28.12.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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