04.11.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Die Anforderungen an die Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz sind umfassend. Jede WP/vBP-Praxis ist verpflichtet, ihre geldwäscherechtlichen Risiken strukturiert zu erfassen, zu bewerten und zu dokumentieren. Wer diese Pflichten ignoriert oder unvollständig erfüllt, riskiert Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde.

Beitrag mit Bild

©marketlan/123rf.com 

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes eine Risikoanalyse erstellen und diese dokumentieren. Die Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis umfassen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung der Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis, sondern auch die Bewertung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben. Die Pflichten hinsichtlich der Risikoanalyse treffen jede tätige WP/vBP-Praxis, unabhängig von der Größe der Praxis, der Anzahl der Mandate, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder von dem festgestellten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte

Konkret gehören in eine Risikoanalyse, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GwG entspricht, Ausführungen zur Praxisorganisation und -größe (Art der Praxis, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl aktiver Mandate), zu den ausgeübten Tätigkeiten, zur geografischen Lage und zu den betreuten Mandanten. Die Ausführungen zu den betreuten Mandanten sollten insbesondere Ausführungen zur Branchentätigkeit der Mandanten, zur geografischen Herkunft/Sitz, zur Rechtsform und zur Größenordnung enthalten. Auch sind Angaben darüber zu machen, ob sich politisch exponierte Personen (sogenannte PEP) im Mandantenstamm wiederfinden. Auch die Anlagen 1 und 2 zum GwG, die Faktoren für ein potenziell höheres beziehungsweise niedrigeres Risiko enthalten, sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse zu beachten. Anhand der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die WP/vBP-Praxis zu bewerten.

Nicht ausreichend ist es hingegen, in der Risikoanalyse das für die WP/vBP-Praxis bestehende Risiko allein anhand von Merkmalen zu bewerten, die in der WP/vBP-Praxis nicht vorliegen.

Dokumentation

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Eine Dokumentation im Einzelmandat ist dabei nicht ausreichend. Die Risikobewertung des Einzelmandats stellt keine Risikoanalyse i.S.d. § 5 Abs. 1 GwG dar. Vielmehr hat die Dokumentation der Risikoanalyse gesondert zu erfolgen, ob tabellarisch, als Fließtext oder Mischform bleibt der WP/vBP-Praxis überlassen.

Überprüfung

Die Risikoanalyse muss überdies regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Die Überprüfung und etwaige Aktualisierung der Risikoanalyse sind ebenfalls zu dokumentieren. Auf Verlangen ist die Risikoanalyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, sprich der WPK, unentgeltlich vorzulegen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Die WPK gibt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen ab Rn. 15 Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse und stellt Musterrisikoanalysen zur Verfügung. Überdies bieten auch viele regionale Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Musterrisikoanalysen an.


WPK vom 03.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel / Elisabeth Märker


19.06.2026

Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten

Manchmal entscheidet im Steuerrecht der Kalender. Genau in einer solchen Situation befinden sich derzeit Gesellschafter, die ihre Immobilien-GmbH in eine personenidentische GmbH & Co. KG einbringen wollen (Verlängerung der Beteiligungskette).

weiterlesen
Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


19.06.2026

Erbschaftsteuer bei Erbe ohne Nachlass

Ein formal bestehender Erbanspruch führt nicht automatisch zum Wegfall der Erbschaftsteuer, wenn der Nachlass später nicht mehr vorhanden ist.

weiterlesen
Erbschaftsteuer bei Erbe ohne Nachlass

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


19.06.2026

Jahressteuergesetz 2026: IDW mahnt Praxistauglichkeit an

Das IDW begrüßt die Reformen im Jahressteuergesetz 2026, fordert aber klare, praxistaugliche und bürokratiearme Regelungen.

weiterlesen
Jahressteuergesetz 2026: IDW mahnt Praxistauglichkeit an
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht