Die im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführte Konzernklausel in § 8c KStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 rückwirkend angepasst. Hierdurch ergeben sich neue Anwendungs- und Auslegungsfragen.
Ein Bestandteil des Steueränderungsgesetzes 2015 ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verschonungsregelung für Konzernsachverhalte im Rahmen von § 8c KStG2, welche vom Bundesrat bereits im Zuge des Gesetzes zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgeschlagen wurde. Erforderlich wurde die Erweiterung der Verschonungsregelung, da der bisherige Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG insbesondere Umstrukturierungen unter Beteiligung der Konzernspitze nicht begünstigte, obwohl eine Verlagerung von Verlusten auf Dritte nicht stattfand.
Ausdehnung des Anwendungsbereichs Konzernspitze
Der Gesetzgeber hat nun zum einen den bislang eingeschränkten Anwendungsbereich auf Umstrukturierungssachverhalte unter Beteiligung der Konzernspitze ausgedehnt und zudem die umstrittene Berücksichtigung von Personenhandelsgesellschaften als Konzernspitze ausdrücklich zugelassen. Damit erkennt der Gesetzgeber die weit verbreitete Kritik an der Konzernklausel in ihrer vorherigen Fassung an. Durch den rückwirkenden Anwendungszeitpunkt – die Neuregelung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden – wirkt die Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer Konzernklausel in § 8c KStG zurück.
Der Fachbeitrag „Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015“ von StB Marion Gohr und Christian Richter widmet sich neben einer Darstellung der Neuregelung in § 8c KStG möglichen Anwendungs- und Auslegungsfragen anhand von Beispielsfällen.
Sie finden den Fachbeitrag am kommenden Freitag in DER BETRIEB, Heft Nr. 03 vom 22.01.2016, S. 127 ff. oder morgen bereits online unter Dokumentennummer DB1188064.