Nach dem COVID19-Gesetz genügt, wenn „Fragemöglichkeiten“ eröffnet werden. Hieran entzündet sich Kritik, das sei zu wenig. In der Tat liegt hier eine neuralgische Stelle. Man muss das Ritual des Frage- und Antwortspiels bei der Präsenz-HV nicht für der Weisheit letzten Schluss halten, um auch bei der virtuellen HV eine gewisse Interaktion zu erwarten. So wird es freilich nicht laufen, da die Gesellschaften die Fragerei zwei Tage vor der HV beenden. Auch Gegenanträge soll es nicht geben; sie werden zwar im Internet zugänglich gemacht, aber können in der virtuellen HV nicht gestellt werden (es sei denn, die Gesellschaften behandeln sie als gestellt, was einige tun). Nach der gesetzlichen Lage wäre es möglich, eine volle elektronische Teilnahme an der virtuellen HV anzubieten. Das hat soweit ersichtlich keine Gesellschaft im Sinn. Zu riskant erscheint die Eröffnung einer „Generaldebatte“ via Internet. Man wird genau beobachten, wie die Verwaltungen mit den notgesetzlichen Optionen einer virtuellen Hauptversammlung umgehen. Werden sie aktionärsfreundlich genutzt oder ist es für sie eine günstige Gelegenheit, autokratisch durchzuregieren? Die Fragen könnten publiziert werden (ggf. ohne Namensnennung), um zu zeigen, dass man keine „vergessen“ hat. Dann wäre auch zu sehen, ob die Antworten nach „pflichtgemäßen, freien Ermessen“ (so das COVID19-Gesetz) gegeben wurden. Eine nette Geste ist, dass die Deutsche Bank AG die vorgesehenen Reden des Vorstands vorab publiziert, damit die Aktionäre dazu fragen können. Und selbstverständlich wäre es möglich, zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung jeweils moderierte Foren anzubieten, in denen strukturiert gefragt und geantwortet wird. Dann würde im Vorfeld für die nötige Information gesorgt, so dass tatsächlich der Tag der (virtuellen) HV nur noch der krönende Abschluss wäre – was der Sache nach heute schon der Fall ist, denn knappe Kampfabstimmungen nach einer lebendigen Debatte gab es fast nie. Wenn man jetzt schon überlegt, was von der virtuellen Hauptversammlung in das reguläre Aktienrecht zu übernehmen ist, dann gehört gewiss eine sachgerechte Ausgestaltung der (auch europarechtlich abgesicherten) Aktionärsauskunft dazu.
Rechtsboard
04.09.2026
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

