• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Die ersten virtuellen Hauptversammlungen starten

27.04.2020

Rechtsboard

Die ersten virtuellen Hauptversammlungen starten

Die Bayer AG hat über 400 000 Aktionäre. Wenn alle kämen, könnte sowieso eine Hauptversammlung nicht stattfinden. Doch normalerweise erscheinen nur einige Tausend. In Corona-Zeiten ist selbst mit diesem kleinen Bruchteil des Aktionariats keine Versammlung möglich. Stattdessen findet am 28. April die erste virtuelle Hauptversammlung einer DAX30-Gesellschaft statt; sie wird für die Öffentlichkeit audiovisuell übertragen. Ermöglicht wurde sie durch die COVID19-Notgesetze, die Ende März verabschiedet wurden. Zahlreiche weitere Gesellschaften folgen in den nächsten Wochen.Bei der virtuellen Hauptversammlung ist auf jeden Fall die elektronische Fernabstimmung anzubieten, ein klarer Fortschritt. Damit können alle Aktionäre weltweit ihr Stimmrecht online ausüben. Hingegen ist die „Briefwahl“ bei der herkömmlichen Präsenz-HV nur eine Option, von welcher die Gesellschaften zögerlich Gebrauch machen.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

Nach dem COVID19-Gesetz genügt, wenn „Fragemöglichkeiten“ eröffnet werden. Hieran entzündet sich Kritik, das sei zu wenig. In der Tat liegt hier eine neuralgische Stelle. Man muss das Ritual des Frage- und Antwortspiels bei der Präsenz-HV nicht für der Weisheit letzten Schluss halten, um auch bei der virtuellen HV eine gewisse Interaktion zu erwarten. So wird es freilich nicht laufen, da die Gesellschaften die Fragerei zwei Tage vor der HV beenden. Auch Gegenanträge soll es nicht geben; sie werden zwar im Internet zugänglich gemacht, aber können in der virtuellen HV nicht gestellt werden (es sei denn, die Gesellschaften behandeln sie als gestellt, was einige tun). Nach der gesetzlichen Lage wäre es möglich, eine volle elektronische Teilnahme an der virtuellen HV anzubieten. Das hat soweit ersichtlich keine Gesellschaft im Sinn. Zu riskant erscheint die Eröffnung einer „Generaldebatte“ via Internet. Man wird genau beobachten, wie die Verwaltungen mit den notgesetzlichen Optionen einer virtuellen Hauptversammlung umgehen. Werden sie aktionärsfreundlich genutzt oder ist es für sie eine günstige Gelegenheit, autokratisch durchzuregieren? Die Fragen könnten publiziert werden (ggf. ohne Namensnennung), um zu zeigen, dass man keine „vergessen“ hat. Dann wäre auch zu sehen, ob die Antworten nach „pflichtgemäßen, freien Ermessen“ (so das COVID19-Gesetz) gegeben wurden. Eine nette Geste ist, dass die Deutsche Bank AG die vorgesehenen Reden des Vorstands vorab publiziert, damit die Aktionäre dazu fragen können. Und selbstverständlich wäre es möglich, zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung jeweils moderierte Foren anzubieten, in denen strukturiert gefragt und geantwortet wird. Dann würde im Vorfeld für die nötige Information gesorgt, so dass tatsächlich der Tag der (virtuellen) HV nur noch der krönende Abschluss wäre – was der Sache nach heute schon der Fall ist, denn knappe Kampfabstimmungen nach einer lebendigen Debatte gab es fast nie. Wenn man jetzt schon überlegt, was von der virtuellen Hauptversammlung in das reguläre Aktienrecht zu übernehmen ist, dann gehört gewiss eine sachgerechte Ausgestaltung der (auch europarechtlich abgesicherten) Aktionärsauskunft dazu.


, ,

Weitere Meldungen


Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht