Laut Handelsblatt will Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles diesen Herbst einen Gesetzentwurf zum AÜG präsentieren; ein Kabinettsbeschluss soll bis Ende des Jahres vorliegen. Was kommt dann auf Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen zu?
Selbst wenn sich die Gesetzesnovelle eng an den Koalitionsvertrag halten sollte: Die AÜG-Reform wird erhebliche Einschränkungen für die Branche und die Einsatzunternehmen zur Folge haben. Laut Koalitionsvertrag sollen beispielsweise Zeitarbeitseinsätze auf maximal 18 Monate beschränkt werden, wobei Abweichungen durch Tarifverträge der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen möglich sein sollen, allerdings „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften“. Um eine Substitution der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer zu verhindern, die der Generalanwalt als Missbrauch wertet, dürfte die Höchstüberlassungsdauer aber wohl nicht rein arbeitnehmerbezogen ausgestaltet werden. Welche zivilrechtlichen Folgen an eine Überschreitung der Höchstdauer anknüpfen, sagt der Koalitionsvertrag nicht.
Gesetzliche Fixierung der Abgrenzungskriterien
Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden sollen „die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden. So sieht es der Koalitionsvertrag vor. Dies würde jedoch nicht zu mehr Rechtssicherheit führen. Die Gerichte wenden schon heute einen differenzierten Abgrenzungskatalog an – mit für die Praxis mehr oder weniger vorhersehbaren Ergebnissen. Eine gesetzliche Fixierung hilft hier nicht weiter.
Betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte: Leiharbeitnehmer zählen
Die Formulierung im Koalitionsvertrag zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten („Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.“) entspricht der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu §§ 111 und 9 BetrVG. Ungeklärt ist, ob Leiharbeitnehmer auch bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung mitzählen.
Weitere Informationen
Mehr zum Thema AÜG-Reform sowie weitere Details und Einzelheiten lesen Sie im Blogbeitrag „Die AÜG-Reform kommt!“ von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M.
(Dr. André Zimmermann / Viola C. Didier)