• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Deutschland als Schlusslicht beim Gender Pay Gap

30.10.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Deutschland als Schlusslicht beim Gender Pay Gap

Beitrag mit Bild

©BachoFoto/fotolia.com

Ab kommenden Samstag bis zum Jahresende arbeiten Frauen in der EU quasi umsonst. Denn der durchschnittliche Brutto-Stundenlohn von Frauen liegt 16,2 % unter dem der Männer – damit arbeiten Frauen mehr als 16 % des Jahres unentgeltlich. In Deutschland liegt das geschlechterspezifische Lohngefälle sogar bei 21,5 %.

Die Gründe für das Lohngefälle sind vielfältig. So arbeiten Frauen häufiger in Teilzeit, werden durch das Phänomen der „gläsernen Decke“ gebremst, arbeiten eher in Niedriglohnsektoren und müssen häufig die Hauptverantwortung für die Betreuungspflichten in der Familie schultern. Eine Möglichkeit, diesen Faktoren entgegenzuwirken, ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien.

Ziel: Höhere Erwerbsbeteiligung der Frauen

Im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte hat die EU-Kommission Maßnahmen ergriffen, um erwerbstätige Eltern und pflegende Angehörige in die Lage zu versetzen, ihre berufliche Entwicklung voranzutreiben und gleichzeitig ihre Familien zu betreuen. Der Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sieht vor, dass Väter anlässlich der Geburt eines Kindes Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben. Zudem wird ein Recht auf nicht übertragbaren bezahlten Elternurlaub vorgeschlagen, das sowohl für Männer als auch für Frauen gilt. Vätern würde damit ein wesentlicher Anreiz gesetzt, diese Möglichkeit zu nutzen, sodass von Müttern nicht erwartet würde, ihre Karriere über einen langen Zeitraum zu unterbrechen, während die Männer rasch wieder ins Berufsleben zurückkehren. Dadurch erhöht sich letztendlich auch die Erwerbsbeteiligung der Frauen. Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dauern an. Es ist denkbar, dass vor Jahresende eine Einigung erreicht wird. Die Kommission fordert alle Parteien eindringlich auf, sich für einen ehrgeizigen Kompromiss einzusetzen.

EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles

Die Kommission hat einen Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf den Weg gebracht. Der Plan konzentriert sich auf acht Aktionsschwerpunkte. Bislang sind 3,3 Mio. Euro in Projekte geflossen, die die Bekämpfung von Stereotypen, u. a. bei der Berufsberatung und Berufswahl, fördern. In den nächsten Wochen wird eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um auszuloten, wie die EU-Rechtsvorschriften zur Lohngleichheit funktionieren, und um Ideen zu sammeln, wie sich die einschlägigen Ziele besser erreichen lassen. Zudem schlägt die Kommission länderspezifische Empfehlungen vor und thematisiert das geschlechtsspezifische Lohngefälle im Rahmen des Europäischen Semesters.

(EU-Kommission, PM vom 26.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)