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24.04.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Deutscher Bundestag beschließt Arbeit-von-morgen-Gesetz

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©p365.de/fotolia.com

Der Deutsche Bundestag hat das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in 2./3. Lesung beschlossen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz gibt Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringt. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten sind anzupassen, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Dazu entwickelt das Gesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik gezielt weiter.

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz sieht zahlreiche Verbesserungen vor:

  • Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte.
  • Eine Honorierung für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung ist vorgesehen. Die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte.
  • Diese Förderleistungen stehen ab dem kommenden Jahr dem Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag zur Beantragung bereit. Dies vereinfacht die Prozesse.
  • Damit mehr Menschen von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit erfolgt auch die Umsetzung der Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie.
  • Künftig wird Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert.
  • Damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmenzulassung.
  • Eine gute Berufsausbildung ist die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen entwickelt das Gesetz die Assistierte Ausbildung weiter.
  • Das Gesetz ermöglicht zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.
  • Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit. Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung steht Videotelefonie zur Verfügung.

Lösungen für die Corona-Krise:

  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt. Dazu erfolgen Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres per Video- und Telefonkonferenz. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell stattfinden.
  • Die Bundesregierung kann in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate verlängern. Davon muss nicht der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

Die Regelungen treten mit zeitlichen Abständen in Kraft, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.

(BMAS vom 23.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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