18.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Desinfektionsmittel entwendet – Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters wegen Entwendens von Desinfektionsmittel in Zeiten der Corona-Pandemie als rechtmäßig angesehen.

Im Streitfall hatte der Kläger, seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt, eine Flasche mit einem Liter Desinfektionsmittel entwendet. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Euro. Dies war bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle am 23.03.2020 aufgefallen. Es kam bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach.

Kündigung war rechtens

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat wie bereits das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 14.01.2021 (5 Sa 483/20) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers waren nicht glaubhaft.

Desinfektionsmittel war Mangelware

Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, wie behauptet, hätte es nahe gelegen, die Flasche auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen. Das Desinfektionsmittel wurde aber im Kofferraum des PKW des Klägers gefunden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrte, noch ihnen seinen Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen konnten.

Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich

Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

(LAG Düsseldorf, PM vom 14.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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