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15.06.2023

Steuerboard

Der Pauschbetrag für die Bestattungskosten und den Erwerbsaufwand bei der Erbschaftsteuer

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist zuerst der Umfang des zu versteuernden Vermögens festzustellen und dieses anschließend mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Ergebnis ist der sog. Steuerwert des Erwerbs. Von diesem Steuerwert sind die sachlichen Steuerbefreiungen und die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Das Ergebnis ist die sog. Bereicherung des Erwerbers.Welche Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, ist in § 10 Abs. 5 bis 9 ErbStG geregelt. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den bereits im Erwerb enthaltenen Schulden und Lasten des Erblassers insbesondere die Bestattungskosten sowie der sog. Erwerbsaufwand. Dabei handelt es sich um die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Nicht dazu zählen dagegen die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.

Der Pauschbetrag für die Bestattungskosten und den Erwerbsaufwand bei der Erbschaftsteuer

RA Michael Feldner, LL.M.,
ist Associate bei POELLATH, Berlin

Pauschbetrag für Bestattungskosten und Erwerbsaufwand

Dem Erwerber steht ein Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € zur Verfügung, der sowohl die Bestattungskosten als auch den Erwerbsaufwand umfasst. Mit ihm sollen die Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgegolten werden. Der Zweck der Pauschale ist die Vereinfachung der Steuerfestsetzung, weil der Steuerpflichtige nicht alle seine Aufwendungen dem Finanzamt gegenüber nachweisen muss.

Der Pauschbetrag kann vom Erwerber unabhängig davon zum Abzug gebracht werden, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind. Selbst wenn der Erwerber überhaupt keine Aufwendungen für die Bestattung und den Erwerb hatte, können die 10.300 € als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, DB 2023 S. 1263) explizit klargestellt und seine gegenteilige Rechtsaufassung in früheren Entscheidungen ausdrücklich aufgegeben.

Sofern der tatsächliche Aufwand für die Bestattung und den Erwerb größer als 10.300 € ist, kann der tatsächliche Aufwand anstelle des Pauschbetrags zum Abzug gebracht werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige allerdings den tatsächlich angefallenen Aufwand dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Zu beachten ist weiterhin, dass der Pauschbetrag nur einmal je Erbfall gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei mehreren Miterben der Pauschbetrag nur insgesamt einmal zum Abzug gebracht werden kann. Dementsprechend können Miterben auch nur entweder einmal gemeinsam den Pauschbetrag ansetzen oder jeweils die ihnen entstandenen tatsächlichen Aufwendungen. Wie genau der Pauschbetrag zwischen den Miterben aufzuteilen ist, ist gesetzlich nicht geregelt, so dass im jeweiligen Einzelfall eine sachgerechte Lösung gefunden werden muss.

Unerheblich ist es, ob es sich um einen unbeschränkt oder beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber handelt. Auch der beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € geltend machen, selbst wenn nur ein Teil seines Erwerbs zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört.

Auch dem Nacherben steht der Pauschbetrag zur Verfügung

Der BFH hatte in seiner Entscheidung II R 3/20 (a.a.O.) noch eine weitere Frage zu klären, nämlich ob auch einem Nacherben der Pauschbetrag zur Verfügung steht. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist ein häufig gewähltes Gestaltungsmittel. Dabei bestimmt der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Personen zu sog. Vorerben, die ihn als alleinige „Erben auf Zeit“ beerben. Bei Eintritt eines vom Erblasser bestimmten Ereignisses fällt das Erbe dann an vom Erblasser bestimmte Personen (Nacherben). Vor- und Nacherben erben somit nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt nacheinander. Häufig wird der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt und die gemeinsamen Kinder als Nacherben, deren Nacherbfall beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder dem Tod des Vorerben eintritt.

Die Bestattungskosten und alle damit zusammenhängenden Aufwendungen können denklogisch nur bei Erwerben von Todes wegen anfallen und im Fall der Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich auch nur beim Vorerben. Tritt der Nacherbfall ein, ist der Erblasser in der Regel bereits bestattet worden, so dass den Nacherben keine diesbezüglichen Aufwendungen mehr treffen. Aus diesem Grund ist die Anwendung des Pauschbetrags beim Nacherbfall in Teilen der Literatur angezweifelt worden.

Diesen Zweifeln ist der BFH nun entgegengetreten und hat den Pauschbetrag ausdrücklich auch beim Erwerb des Nacherben für anwendbar erklärt. Denn der Pauschbetrag umfasse nicht nur Beerdigungskosten, sondern diene außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten. Nachlassregelungskosten könnten ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen. Auch in einem Nacherbfall würden typischerweise Nachlassregelungskosten entstehen.

Zivilrechtlich erben Vor- und Nacherbe zwar nacheinander, aber sie erben von demselben Erblasser. Steuerrechtlich wird dagegen der Erwerb des Nacherben als Erwerb vom Vorerben fingiert. Das Erbschaftsteuerrecht geht somit von zwei getrennten Erbfällen aus, für die jeweils der Pauschbetrag in voller Höhe zur Verfügung steht.

Gibt es den Pauschbetrag auch bei der Schenkungsteuer?

Bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde die Frage, ob der Pauschbetrag auch im Rahmen der Schenkungsteuer zur Anwendung kommt. Die herrschende Meinung hat dies bisher mit dem Verweis darauf abgelehnt, dass der Sinn und Zweck des Pauschbetrags die pauschale Abgeltung der Bestattungskosten sei.

Mit der überzeugenden Argumentation des BFH ist allerdings der Pauschbetrag auch bei der Schenkungsteuer zum Abzug zubringen. Denn der Pauschbetrag soll gerade nicht nur die Bestattungskosten abdecken, sondern umfasst auch den Erwerbsaufwand. Ein Erwerbsaufwand entsteht ebenfalls regelmäßig beim Erwerber einer Schenkung unter Lebenden, so dass vor dem Hintergrund der gewünschten Steuervereinfachung und weitgehenden Gleichstellung von Erben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Pauschbetrag nicht auf den Erwerb von Todes wegen beschränkt sein kann.

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