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03.08.2026

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Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.04.2026 (1 K 1124/25; Rev. BFH: X R 17/26) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt und auch bei späterer gewerblicher Nutzung im Rahmen der Tätigkeit als Influencer weder aktiviert noch abgeschrieben werden kann.

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RA/StB Dr. Jan Winkler, LL.M.,
ist Associate bei POELLATH in Frankfurt/M.

I. Ausgangslage: Die Grundsatzentscheidung des BFH aus 2019

Die wesentlichen Grundsätze legte der BFH mit Urteil vom 12.06.2019 ( X R 20/17) fest. Im dortigen Sachverhalt hatte die Klägerin ihre Bekanntheit als Arbeitnehmerin aufgebaut und Lizenzverträge über die Nutzung ihres Namens abgeschlossen, die in der Folge im Rahmen einer gewerblichen Beratungstätigkeit fortgeführt wurden.

Nach Ansicht des BFH stelle der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ertragsteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar und sei daher einlagefähig. Vom bei Betriebseröffnung (zu schätzenden) Einlagewert – dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – könnten Abschreibungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden, weil das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG der Einlage eines im Privatvermögen entstandenen Wirtschaftsguts nicht entgegenstehe. Der Wert hänge entscheidend davon ab, wie bekannt und populär die Namensträgerin im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen sei. Aus Gründen der Vorsicht sei von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.

II. Folgerechtsprechung: FG Baden-Württemberg und der Zeitpunkt der Entstehung

Ein bloßes Influencerprofil mit Followern stellt jedoch nach Ansicht des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2023 (5 K 2508/22) ohne Lizenzverträge noch kein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Da die dortige Klägerin sämtliche Verträge erst nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hatte, war das Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb entstanden und unterfiel dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Insoweit kommt es in Übereinstimmung mit dem BFH entscheidend auch auf den Entstehungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes „Namensrecht“ an.

III. Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg: Wechsel zwischen Betriebsvermögen erlaubt keine Aktivierung und Abschreibung

1. Sachverhalt

Die Klägerin erzielte zunächst als Künstlerin freiberufliche Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), später daneben auch gewerbliche Einkünfte als Influencerin (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für 2020 bis 2022 machte sie AfA auf den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts geltend und leitete den Wert aus ihren Followerzahlen ab. Das Finanzamt versagte den Abzug.

2. Kernaussagen des Urteils

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab und stellte über die bisherigen Fälle hinaus klar: Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts muss nicht zwingend erst im Gewerbebetrieb oder aber zuvor im Privatvermögen entstanden sein. Er kann auch im freiberuflichen Betrieb entstehen – und dort bereits dem Aktivierungsverbot unterfallen. Eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 5 EStG) zu Buchwerten führe dazu, dass auch im neuen Betrieb ein Aktivierungsverbot fortbestehe.

Im Einzelnen stellte das Gericht Folgendes fest:

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin war von Anfang an als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflich-künstlerischen Betriebs entstanden, da er wesentliches Betriebsmittel bei der Vermarktung ihrer Person war. Wer seine Bekanntheit beruflich – gleich ob gewerblich oder freiberuflich – aufbaut, schafft das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen.

Als selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen unterliegt das Namensrecht dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob es in einem gewerblichen oder in einem freiberuflichen Betrieb entstanden ist.

Selbst wenn eine Überführung des Wirtschaftsguts vom freiberuflichen in den gewerblichen Betrieb angenommen wird, greife § 6 Abs. 5 EStG: Die Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen erfolge zwingend zum Buchwert. Bei einem nicht aktivierten Wirtschaftsgut betrage dieser null. Eine Aufstockung auf den Teilwert ist ausgeschlossen.

Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass das Namensrecht auch nicht im Wege der Mitnutzung zum einlagefähigen Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb wird. Die bloße Nutzung eines eigenen Wirtschaftsguts aus einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Selbst ein eigenständiges Nutzungsrecht wäre mangels tatsächlicher Kosten mit null zu bewerten.

3. Abgrenzung zur BFH-Entscheidung aus 2019

Die Unterschiede zum BFH-Urteil von 2019 liegen im Sachverhalt: Die dortige Klägerin hatte ihre Bekanntheit als Arbeitnehmerin aufgebaut. Da Arbeitnehmer kein Betriebsvermögen unterhalten, entstand das Wirtschaftsgut zwingend im Privatvermögen. Die hiesige Klägerin war dagegen durchgängig als Künstlerin und später als Influencerin selbständig tätig. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Phase ohne Betriebsvermögen. Die vom BFH eröffnete Einlagemöglichkeit setzt nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg voraus, dass das Wirtschaftsgut seinen Ursprung tatsächlich in der privaten Sphäre hat.

IV. Weitere Entscheidung im Sachzusammenhang: Das FG Düsseldorf und die bereits fehlende Gewerblichkeit

In diesem Zusammenhang erging kürzlich auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 31.3.2026 (10 K 48/25 E,G, Rev. BFH: X B 40/26). Einem Berufsfußballspieler wurde die Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts bereits deshalb versagt, weil es nach Ansicht des FG Düsseldorf an der Gewerblichkeit der Tätigkeit fehlte.

Seine Prämien von einem Sportartikelhersteller qualifizierte das Gericht als sonstige Einkünfte (i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG), da die Leistungsprämien ausschließlich an sportliche Erfolge anknüpften und die überlassene Sportbekleidung nur Arbeitsmittelcharakter hatte. Aus Sicht des FG lag daher keine Werbetätigkeit mit der Konsequenz gewerblicher Einkünfte vor. Ohne gewerbliche Einkünfte fehlte bereits ein Gewerbebetrieb als Einlageziel. Dementsprechend kann die steuerliche Verwertung des Namensrechts auch schon an der Einkunftsqualifikation scheitern. Die Revision ist beim BFH zum obigen Aktenzeichen anhängig.

V. Auffassung der Finanzverwaltung

Das FinMin Schleswig-Holstein hat bereits in der Vergangenheit mit der ESt-Kurzinformation 2024/9 (vom 02.07.2024) eine (bundesweit nicht abgestimmte) Länderauffassung veröffentlicht. Danach soll sich der Name des Influencers regelmäßig erst dann kommerzialisieren, wenn für die Nutzung Geld gezahlt wird, d.h. der Gewerbebetrieb bereits besteht. Auch die Bewertung dürfte bisher ungeklärt sein: Als Kriterien sollen hierbei die Reichweite des Influencers (Anzahl der Follower) und auch die Zusammensetzung des Gewinns (Zahlung für Affiliate-Links, Dienstleistungen, eigene Produkte, geschaltete Werbung oder auch direkte Zahlungen für die Verwendung des Namens) herangezogen werden können. Die geschätzte Nutzungsdauer soll zehn Jahre betragen.

Nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein steht der Wegzug ins Ausland gemäß § 16 Abs. 3a EStG einer Betriebsaufgabe gleich, in deren Aufgabebilanz auch selbst geschaffene Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind – eine asymmetrische Belastung: keine Abschreibung im Inland, aber volle Besteuerung beim Wegzug.

VI. Systematisierung

Es lassen sich vereinfacht nach derzeitiger Rechtsprechung folgende Fallgruppen unterscheiden:

(1) Bekanntheit außerhalb eines Betriebsvermögens erlangt: Der Wert entsteht im Privatvermögen. Die Einlage in einen späteren Gewerbebetrieb zum Teilwert ist möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG), die Abschreibung zulässig.

(2) Bekanntheit im eigenen (gewerblichen oder freiberuflichen) Betrieb aufgebaut: Das Wirtschaftsgut entsteht als selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen. Es unterfällt dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Eine Überführung in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen erfolgt zwingend zum Buchwert null (§ 6 Abs. 5 EStG). Abschreibungen sind ausgeschlossen.

(3) Keine hinreichende Kommerzialisierung oder keine Gewerblichkeit: Bereits die Wirtschaftsgut-Eigenschaft fehlt oder es besteht kein Gewerbebetrieb. Eine Einlage kommt nicht in Betracht.

Die praktische Konsequenz: Die vom BFH eröffnete Einlage- und Abschreibungsmöglichkeit bleibt nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf den seltenen Fall beschränkt, dass eine Person ihren Bekanntheitsgrad ohne eigene betriebliche Grundlage aufgebaut hat. Wer dagegen als Selbständiger – ob als Künstler, Sportler oder Content Creator – seine Personenmarke aufbaut, schafft das Wirtschaftsgut in der Regel im Betriebsvermögen an und hat keine Möglichkeit zur Teilwerteinlage und Abschreibung.

VII. Praxisfolgen und Ausblick

Die Fälle rund um die Kommerzialisierung des Namensrechts werden in der Praxis streitanfällig bleiben. Denn einerseits kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Wirtschaftsgutes an. Nur wenn dieses im Privatvermögen entstanden ist, ist es nach derzeitiger Auffassung einlagefähig und in der Folge abschreibbar. Andererseits dürfte sich auch die Ermittlung des Wertes des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechtes als eine kaum lösbare Aufgabe darstellen (im Kontext des BFH-Urteils aus dem Jahr 2019 schon Kulosa, HFR 2019 S. 1052). Und zuletzt muss das Namensrecht überhaupt im Zusammenhang mit einer Gewinneinkunftsart und damit als Betriebsvermögen qualifizieren.

Wer seine Unternehmensstruktur nicht frühzeitig ausrichtet, riskiert den Verlust des Abschreibungspotenzials und bei einem späteren Wegzug eine substanzielle Besteuerung eines nie bilanzierten Wirtschaftsguts.

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