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29.08.2025

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Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. Jacek Kielkowski, LL.M.
ist Partner bei AGS Legal in Frankfurt/M.

RA/FAArbR Oliver Zöll
ist Partner bei AGS Legal in Frankfurt/M.

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) hat sich im arbeitsgerichtlichen Kontext zu einem strategischen Instrument auf Klägerseite entwickelt – oft weniger aus datenschutzrechtlichem Eigeninteresse, sondern als Hebel zur Steigerung von Abfindungszahlungen. Bisher ungeklärt ist, ob ein solcher Anspruch insb. im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung abgegolten werden kann. Mit Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) hat sich das OVG Saarlouis hierzu – soweit ersichtlich – als erstes Obergericht grundlegend positioniert und die Möglichkeit eines Verzichts auf den Auskunftsanspruch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bejaht.

Der Fall

Dem Urteil lag ein atypischer Verfahrensgang zugrunde: Eine Mitarbeiterin stellte einen umfassenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dieser blieb durch die Arbeitgeberin unbeantwortet. Als Reaktion beschwerte sich die Mitarbeiterin bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde.

Hiervon unabhängig kündigte die Arbeitgeberin kurze Zeit später das Anstellungsverhältnis ordentlich betriebsbedingt. Das durch die Mitarbeiterin angestrengte Kündigungsschutzverfahren endete in der Folgezeit durch gerichtlichen Vergleich. Dieser sah vor, dass „mit Erfüllung des Vergleichs alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung“ abgegolten werden sollten.

Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde der Mitarbeiterin in der Folgezeit nicht statt und stellte das Verfahren unter Hinweis auf die Erledigung des Auskunftsanspruches durch den gerichtlichen Vergleich ein.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb beim Verwaltungsgericht und auch in der hier besprochenen Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das OVG Saarlouis hält den Verzicht auf den Auskunftsanspruch unter Verweis auf die Systematik und den Sinn und Zweck des Auskunftsrechts für möglich. Die DSGVO selbst enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Unverzichtbarkeit. Gleichzeitig sei in der DSGVO und Art. 8 GRCh vorgesehen, dass der Betroffene eine Datenverarbeitung durch Einwilligung legitimieren könne. Das Konzept der Einwilligung sei Grundpfeiler des Datenschutzes. Wenn das darin zum Ausdruck kommende Prinzip der Selbstbestimmung es ermögliche, über die Frage der zulässigen Datenverarbeitung selbst zu bestimmen, liege es nahe, dass auch die Disposition über den Auskunftsanspruch, der nur einen Einblick in das Ergebnis der – selbstbestimmten – Datenverarbeitung ermöglicht, zulässig sein soll. Denn das Datenschutzrecht sei kein unabdingbares Gleichheits- oder Menschenwürderecht, sondern ein Freiheitsrecht.

Die allgemeine Abgeltungsklausel sei auch inhaltlich bestimmt genug. Für eine ausdrückliche Erwähnung und Hervorhebung datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche bei Erledigungsklausel habe keine rechtliche Notwendigkeit bestanden.

Der Auskunftsanspruch und die Abdingbarkeit

Die Entscheidung rückt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Grundsatzfrage in den Mittelpunkt: Ist der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO unabdingbar oder kann auf ihn verzichtet werden?  Wer sich für die Unabdingbarkeit ausspricht, versteht den Auskunftsanspruch als ein wesentliches Element, um das in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzusichern. Das OVG Saarlouis tritt dieser Sichtweise mit der dargestellten differenzierten Begründung überzeugend entgegen. Der Auskunftsanspruch hat hiernach nur eine Hilfsfunktion. Er soll die Durchsetzung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sicherstellen. Dort, wo der Einzelne schon über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung selbst entscheiden kann, bedarf es keines weitergehenden Schutzes in Form des Auskunftsanspruches.

Keine Abdingbarkeit für zukünftige Verarbeitungen

Nicht zu entscheiden hatte das OVG die Frage, ob ein solcher Verzicht auch für zukünftige Datenverarbeitungsvorgänge zulässig ist. Eine solche Möglichkeit sieht das Gericht mit der herrschenden Auffassung aber zu Recht skeptisch. Für die Abbedingung von Ansprüchen aus noch unbekannten oder nicht konkretisierten Verarbeitungen fehlt es regelmäßig an der nötigen Transparenz. Zudem wird eine wirksame freiwillige Einwilligung – gerade im laufenden Arbeitsverhältnis – auch wegen des strukturellen Ungleichgewichts (vgl. § 26 Abs. 2 BDSG) zwischen den Parteien kaum denkbar sein.

Ob die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte aufgrund ihrer Unabdingbarkeit für die Zukunft auch solche allgemeine arbeitsvertragliche Ausschlussfristen „infizieren“ können, die die Betroffenenrechte nicht ausdrücklich von der Ausschlusswirkung herausnehmen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Problematisch kann dies aber nur bei solchen Klauseln werden, bei denen gesetzlich unverzichtbare Ansprüche von der Erledigung nicht ausgenommen werden.

Reichweite der Abgeltungsklausel

Das OVG erstreckt die Abgeltungswirkung der hier verwendeten allgemeinen Abgeltungsklausel praxisgerecht vorliegend auch auf datenschutzrechtliche Ansprüche, da diese auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wurden. Das überzeugt. Problematisch kann eine solche allgemeine Abgeltung ggf. aber dann werden, wenn die Datenverarbeitung nicht (nur) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wurde.

Bewertung und Folgen für die Praxis

Mit dem Urteil hat sich erstmals ein obergerichtliches Verwaltungsgericht klar zur Abdingbarkeit des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs positioniert. Die Entscheidung bringt eine gewisse Rechtssicherheit. Für die Praxis ergibt sich: Eine ausdrückliche Regelung des Auskunftsanspruches im Vergleichstext – bestenfalls als Tatsachenvergleich – wird dennoch weiterhin zu empfehlen sein. Zu beachten bleibt auch, dass neue Verarbeitungsvorgänge nach Abschluss des Vergleichs (etwa im Rahmen von internen Untersuchungen) erneut Auskunftsansprüche auslösen können. Die Erledigungswirkung bleibt auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Vereinbarung beschränkt.

Man darf gespannt sein, ob die Arbeitsgerichte diesem verwaltungsgerichtlichen Urteil folgen werden. Das letzte Wort wird auch hier der EuGH haben.

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