Ein aktuelles BGH-Urteil befasst sich mit dem Ausgleichsanspruch der Treugeberkommanditisten gegen Mit-Treugeber nach der Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten im Rahmen eines Sanierungskonzepts. Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Tilgen Treugeberkommanditisten, die im Innenverhältnis unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt sind, im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne hierzu im Innenverhältnis zur Gesellschaft verpflichtet zu sein und ohne von der Gesellschaft den geschuldeten Aufwendungsersatz zu erlangen, können sie von denjenigen Mit-Treugebern, die keinen Beitrag zur Sanierung geleistet haben, obwohl sie für die getilgten Verbindlichkeiten genauso (mittelbar) hafteten, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB anteiligen Ausgleich verlangen. Die Mit-Treugeber können sich nach § 242 BGB nicht darauf berufen, dass sie im Außenverhältnis nicht haften (BGH-Urteil vom 29.09.2015, Az. II ZR 403/13).
Vor welcher Entscheidung nun betroffene Anleger stehen und was das Urteil für die Praxis bedeutet, lesen Sie in der Kurzkommentierung von RA Dr. Jan Schepke und RA Philipp Koch in DER BETRIEB vom 11.12.2015, Heft 50, Seite 2926 f. oder online unter Dokumentennummer DB1167670