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27.12.2021

Meldung, Steuerrecht

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17.12.2021 mit dem Bericht der Bundesregierung zu der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst.

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In dem Bericht votiert die Bundesregierung dafür, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nur auf die Kohleregionen beschränkten Verlängerung der degressiven Abschreibung keinen Gebrauch zu machen.

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Investitionsanreize zu setzen. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch die Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Degressive Abschreibung statt lineare

Für diese Wirtschaftsgüter kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung bis zum Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorgenommen werden. Die einkommensteuerrechtliche Regelung gilt ohne territoriale Einschränkung und für alle Steuerpflichtigen, die zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt sind. Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung führt insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition gegenüber einer linearen Abschreibung zu höherem Abschreibungsvolumen und damit zur Gewinnminderung. So kann sie eine schnellere Refinanzierung fördern, neue Investitionsanreize setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung entfalten.

Bundestag entscheidet

Auf Grundlage des vorliegenden Berichts der Bundesregierung entscheidet der Deutsche Bundestag gemäß § 26 Absatz 5 des Investitionsgesetzes Kohleregionen über eine Verlängerung dieser Regelungen ab 2022 – dann aber nicht mehr territorial unbegrenzt, sondern lediglich bezogen auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen: das Lausitzer, das Rheinische und das Mitteldeutsche Revier.

Fiskalische und beihilferechtliche Bedenken

Im Ergebnis ihrer Bewertung lehnt die Bundesregierung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab, weil sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeitraums nicht konkret beziffern lasse und die Maßnahme zu erheblichen Steuermindereinnahmen führe. Außerdem könne eine räumlich auf die Kohleregionen begrenzte Sonderabschreibung von der EU-Kommission unter beihilferechtlichen Aspekten als besonders wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.


Bundesrat vom 17.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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