19.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Defizite im Kartellrecht

Defizite im Kartellrecht

Beim „Wurstkartell“ fielen die Defizite im Kartellrecht auf: Durch Löschung aus dem Handelsregister können Unternehmen der Durchsetzung von festgesetzten Geldbußen entgehen.

In der Praxis der Kartellbehörden gibt es Regelungs- und Durchsetzungsdefizite. Zu diesem Ergebnis kommt die Monopolkommission in ihrem von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/7508) vorgelegten Sondergutachten.

In dem Sondergutachten gemäß Paragraf 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erinnert die Kommission an das „Wurstkartell“. Im Sommer 2014 hatte das Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen Bußgelder in Höhe von 338 Millionen Euro gegen 21 Wursthersteller sowie 33 verantwortlich handelnde Personen festgesetzt. Ein Unternehmen habe versucht, sich der Haftung durch Löschung der betroffenen Firmen aus dem Handelsregister zu entziehen.

Durchsetzung von Bußgeldern nicht möglich

Die Löschung solcher Gesellschaften aus dem Handelsregister könne in bestimmten Fällen dazu führen, dass eine nach deutschem Bußgeldrecht festgesetzte Geldbuße gegenüber einem Unternehmen nicht mehr eingetrieben werden könne, schreibt die Kommission. Auch in anderen Verfahren habe das Kartellamt hohe Bußgelder nicht durchsetzen können. Außerdem gebe es Anhaltspunkte, dass Defizite in der Durchsetzung des europäischen Kartellrechts in Deutschland bestehen.

(hib vom 18.02.2016/ Viola C. Didier)


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