Was können Gläubiger kriselnder Unternehmen tun, um ihre Befriedigungschancen zu erhöhen, ohne in die Falle der Insolvenzanfechtung zu tappen?
Nachträglich erlangte Sicherheiten oder Drittzahlungen sind inkongruent und erhöhen daher das Risiko, das Erlangte später an die Insolvenzmasse zurückgewähren zu müssen. Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 17.12.2015 (IX ZR 287/14) hat der BGH ausgearbeitet, in welchen Konstellationen auch noch im Dreimonatszeitraum vor der Insolvenzantragstellung vereinbarte Drittzahlungen eine kongruente Deckung begründen.
Erfahren Sie mehr zum BGH-Urteil und seinen Praxisfolgen im Kurzkommentar „Direktzahlung des Auftraggebers an Subunternehmer: Keine Insolvenzanfechtung bei Kongruenzvereinbarung“ von RA Dr. Daniel Kunz, LL.M. (Bristol) in DER BETRIEB vom 11.03.2016, Heft 10, Seite 579 – 581 oder online unter Dokumentennummer DB1194084