Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf gewährte die Klägerin ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag 30.06.2007 wurden die Anteile an der britischen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unentgeltlich auf die Anteilseigner der Klägerin übertragen und die Gesellschaft danach liquidiert. Die Klägerin schrieb die Forderung gegenüber der britischen Gesellschaft gewinnmindernd ab.
Prüfer stolpert über Teilwertabschreibung
Die Betriebsprüfung nahm eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung außerhalb der Bilanz vor. Die Teilwertabschreibung sei zwar zulässig, jedoch sei der Aufwand nicht anzuerkennen, weil keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Ein fremder Dritter hätte auf der Absicherung des Darlehens bestanden.
FG folgt BFH
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 27.06.2017 – 6 K 896/17 K,G). Eine Einkünftekorrektur nach § 1 Außensteuergesetz werde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch den Grundsatz des „dealing at arm`s length“ nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (im Streitfall: Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung scheide hingegen aus.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 04.09.2017 / Viola C. Didier)