29.07.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

DAV kritisiert Entwurf zum E-Evidence-Gesetz

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich erneut kritisch zum überarbeiteten Referentenentwurf zur Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets geäußert. Im Mittelpunkt stehen rechtsstaatliche Defizite beim Rechtsschutz, beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern und bei der Wahrung des fairen Verfahrens.

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andreypopov/123rf.com

Der überarbeitete Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 20.06.2025 dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1543 und der Richtlinie 2023/1544 (E-Evidence-Paket). Er regelt nun nur noch Europäische Herausgabeanordnungen, nicht aber Sicherungsanordnungen.

Kritikpunkte des DAV

Ein zentrales Anliegen des DAV ist die Kritik an der erheblich eingeschränkten Möglichkeit des Rechtsschutzes. Der aktuelle Entwurf sieht nur bei Herausgabeanordnungen, die sogenannte Teilnehmerdaten oder Daten ausschließlich zur Identifizierung des Nutzers betreffen, ein Beschwerderecht vor. In allen anderen Fällen, insbesondere bei der Herausgabe grundrechtsintensiver Inhaltsdaten, soll nur noch nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden. Diese Regelung ist nach Ansicht des DAV unzureichend, da die Herausgabe in diesen Fällen faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die Daten dem Zugriff deutscher Gerichte entzogen sind. Der DAV hält es für zwingend erforderlich, dass das für vergleichbare innerstaatliche Fälle bestehende Antrags- und Beschwerderecht vollständig auch auf Europäische Herausgabeanordnungen übertragen wird. Nur so könne eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet und eine unnötige Belastung der Verfassungsgerichte vermieden werden.

Nachbesserungsbedarf beim Schutz von Berufsgeheimnissen

Auch beim Schutz von Berufsgeheimnissen sieht der DAV weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf. Zwar enthält der Entwurf Hinweise auf bestehende Beschlagnahme- und Erhebungsverbote, doch fehlen konkrete Verfahrensregelungen zur Durchführung der Datensichtung. Insbesondere die Möglichkeit, dass Berufsgeheimnisträger oder ihre Vertreter bei der Auswertung der Daten anwesend sind, ist bislang nicht vorgesehen. Dies sei jedoch unerlässlich, um eine unzulässige Kenntnisnahme durch Ermittlungsbehörden zu verhindern. Der DAV warnt davor, dass die Auswertung der übermittelten Daten ohne Kontrollmöglichkeit für Betroffene einer „Black Box“ gleichkommt, in der wesentliche Schutzrechte de facto ausgehebelt werden.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

Fazit

Der DAV begrüßt zwar das grundsätzliche Bemühen um fristgerechte Umsetzung und die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien im Entwurf. Die Streichung zentraler Rechtsschutzmechanismen und unzureichende Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern untergraben jedoch essenzielle rechtsstaatliche Garantien. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, diese Lücken vor Inkrafttreten des Gesetzes zu schließen.


DAV vom 28.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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