Die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird die Sanierung von Unternehmen erheblich erschweren und kann diese sogar verhindern, kritisiert der Deutsche Anwaltverein (DAV). Betroffen sind Unternehmen, die durch einen Insolvenzplan oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen Teilverzicht der Gläubiger saniert werden sollen.
Der BFH hat den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen, der die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah. Der Erlass verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Entscheidung vom 28.11.2016; Az: GrS 1/15), so der BFH.
Wirtschaftliche Schieflage nach Sanierung
Hierdurch entsteht eine groteske Situation: Zunächst stimmt das Finanzamt – das zumeist als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist – gemeinsam und gleichberechtigt mit allen anderen Gläubigern dem Sanierungsplan zu. Damit verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Ist das sanierte Unternehmen dann wieder „normal“ am Markt tätig, erhält es den Steuerbescheid. Durch ihn werden die im Zuge der Sanierung neu eingebrachten Finanzmittel, die für den Neustart benötigt werden, wieder abgesogen. Für das Finanzamt wird damit aus einer ursprünglich wertlosen (Insolvenz-)Forderung so eine häufig noch höhere neue Steuerforderung gegen ein nicht mehr insolventes Unternehmen. Das allerdings kann dadurch erneut in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Gerettete Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Werte geraten in Gefahr. Der Fiskus dagegen wird in eklatanter Weise gegenüber allen anderen Gläubigern bevorteilt.
Gleichbehandlung der Gläubiger
Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist besorgt: „Es ist nicht einzusehen, dass der Fiskus Sondervorteile aus der Sanierung hat“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Sievers, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses (GfA) der Arbeitsgemeinschaft. Die Insolvenzordnung lege klar die Gleichbehandlung der Gläubiger fest. Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, ebenfalls Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, ergänzt: „Als Lösung befürworten wir die Einführung einer Regelung, die dem alten § 3, Nr. 66 EStG entspricht. Allerdings mit der Modifikation, dass bestehende Verlustvorträge aufgebraucht werden dürfen.“ Der Gesetzestext könne dann lauten: Steuerfrei sind Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden und die verrechenbaren Verluste übersteigen.
(DAV, PM vom 13.02.2017/ Viola C. Didier)