Der Bundestag hat das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen. Der DAV sieht einige Neuerungen sehr kritisch.
„Die neuen Regelungen sind sehr kompliziert und für den steuerrechtlichen Laien kaum verständlich“, moniert Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Steuerrecht ist Eingriffsrecht. Gerade deswegen ist vom Gesetzgeber zu erwarten, dass er den Gesetzestext so formuliert, dass der Steuerpflichtige ihn auch ohne Berater verstehen kann“, lautet die Kritik des Experten.
Benachteiligung der Einzelunternehmer
Inhaltlich sieht die Arbeitsgemeinschaft insbesondere die Nicht-Berücksichtigung von Einzelunternehmern kritisch, die sich mit ihren Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens einigen. Dies sei eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Einzelunternehmern gegenüber Verbrauchern und Unternehmen und stelle eine Belastung des Insolvenzplans als Sanierungsinstrument da.
Schuldenerlass wird nicht begünstigt
Auch ein Schuldenerlass, den Gläubiger einem Einzelunternehmer geben, damit dieser etwa schuldenfrei in Rente gehen kann, wird nicht begünstigt. Zum Beispiel ein Einzelhandelskaufmann, der sein Geschäft schließen muss, weil er keinen Nachfolger findet: Er ist nicht mehr in der Lage, die ihm von Lieferanten gewährten Kredite zurückzuzahlen. Diese sind bereit, ihm die Kredite zu erlassen. Der Forderungsverzicht führt zu steuerlichen Gewinnen bei dem Einzelhandelskaufmann, ohne dass allerdings Liquidität zufließt. Auf diesen fiktiven Gewinn soll er aber nun Steuern zahlen und wird so in die Insolvenz getrieben. Hier wird der ehrliche Unternehmer, der sich offen und transparent mit seinen Gläubigern verständigt, nachhaltig gehandicapt.
Zum Hintergrund
Die gesetzliche Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28. November 2016 den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen hatte, der die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah. Hierdurch war eine schwierige Situation für die Unternehmen entstanden: Im Ergebnis bedeutete die BFH-Entscheidung, dass die im Zuge der Sanierung neu eingebrachten Finanzmittel, die das Unternehmen für den Neustart benötigt, durch die steuerlichen Belastungen wieder abgesogen werden.
(DAV Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, PM vom 02.05.2017/ Viola C. Didier)