• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Datenschutz: EuGH klärt Pflichten bei Betriebsvereinbarungen

06.01.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Datenschutz: EuGH klärt Pflichten bei Betriebsvereinbarungen

Das Urteil des EuGH hebt die Bedeutung eines einheitlichen Datenschutzstandards in der EU hervor und stellt klar, dass Betriebsvereinbarungen keine Ausnahmen von den Grundprinzipien der DSGVO erlauben.

Beitrag mit Bild

©HNFOTO/fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19.12.2024 (C-65/23) wichtige Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext klargestellt. Im Zentrum stand die Frage, ob Betriebsvereinbarungen bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten vollständig mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übereinstimmen müssen und wie weit der gerichtliche Prüfungsrahmen reicht.

Zum Hintergrund des Falls

Der Fall betraf einen Arbeitnehmer (MK), der von seinem Arbeitgeber, der K GmbH, Schadensersatz für die unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangte. Die Datenübermittlung erfolgte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung an ein cloudbasiertes Personalmanagementsystem. Der Kläger argumentierte, dass Daten außerhalb der vereinbarten Kategorien verarbeitet wurden und dies gegen die DSGVO verstoße.

Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen vor, darunter: Müssen Betriebsvereinbarungen nicht nur Art. 88 DSGVO, sondern auch allgemeine Bestimmungen wie Art. 5, 6 und 9 DSGVO einhalten? Und: Inwieweit ist der Spielraum der Betriebsparteien bei der Datenverarbeitung gerichtlicher Kontrolle unterworfen?

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass nationale Regelungen und Kollektivvereinbarungen nach Art. 88 DSGVO auch die allgemeinen Vorgaben der DSGVO, insbesondere Art. 5 (Grundsätze der Datenverarbeitung), Art. 6 (Rechtmäßigkeit) und Art. 9 (besondere Datenkategorien), einhalten müssen. Dies umfasst insbesondere das Erforderlichkeitskriterium, wonach Datenverarbeitungen stets auf das notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die DSGVO strebt ein hohes und einheitliches Schutzniveau für personenbezogene Daten an. Öffnungsklauseln wie Art. 88 DSGVO dürfen nicht dazu führen, dass die Grundprinzipien der Verordnung umgangen werden.

Gerichtliche Überprüfung von Betriebsvereinbarungen

Der EuGH stellte klar, dass nationale Gerichte die Einhaltung der DSGVO durch Betriebsvereinbarungen umfassend überprüfen müssen. Die Parteien einer solchen Vereinbarung können zwar spezifische Regelungen treffen, die gerichtliche Kontrolle ist jedoch nicht eingeschränkt.

Betriebsparteien verfügen über Sachnähe, um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Die richterliche Kontrolle bleibt jedoch erforderlich, um Missbrauch oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte der Betroffenen zu verhindern.

Auswirkungen des Urteils: Strengere Anforderungen an Betriebsvereinbarungen

Arbeitgeber und Betriebsräte müssen sicherstellen, dass alle Datenverarbeitungen den allgemeinen Vorgaben der DSGVO entsprechen. Betriebsvereinbarungen bieten keinen Schutz vor einer Prüfung nach Art. 5, 6 und 9 DSGVO.

Nationale Gerichte sind verpflichtet, auch die Erforderlichkeit von Datenverarbeitungen umfassend zu prüfen, selbst wenn diese durch eine Betriebsvereinbarung legitimiert erscheinen.

Das Urteil stärkt die Rechte der Beschäftigten und erhöht die Anforderungen an Transparenz und Datenminimierung im Beschäftigungskontext.


EuGH vom 19.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


19.08.2026

Jedes siebte Unternehmen schreibt Arbeitszeugnisse mit KI

KI hält zunehmend Einzug in die Personalabteilungen deutscher Unternehmen – von der Weiterbildung über Arbeitszeugnisse bis zum Onboarding.

weiterlesen
Jedes siebte Unternehmen schreibt Arbeitszeugnisse mit KI

Meldung

©vege/fotolia.com


19.08.2026

Bundesregierung zur Unternehmensstruktur in Deutschland

Kleinstbetriebe prägen Deutschlands Wirtschaft, während immer mehr Unternehmen vor der Herausforderung einer Nachfolge stehen.

weiterlesen
Bundesregierung zur Unternehmensstruktur in Deutschland

Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht