Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen vom 27.03.2025 (Az. I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19) entschieden, dass sowohl Verbraucherschutzverbände als auch Mitbewerber Datenschutzverstöße im Wege der wettbewerbsrechtlichen Klage vor Zivilgerichten verfolgen dürfen – auch ohne konkreten Auftrag oder individuellen Betroffenen.
Soziale Netzwerke müssen Nutzer umfassend informieren
Im Verfahren I ZR 186/17 ging es um das sogenannte „App-Zentrum“ auf Facebook. Dort erhielten Nutzer vor dem Start von Spielen unklare Hinweise zur Datennutzung, etwa dass Anwendungen „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ im Namen der Nutzer posten dürfen. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO. Dies sei nicht nur datenschutzrechtlich problematisch, sondern stelle auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Die Klage eines Verbraucherschutzverbands auf Unterlassung war damit zulässig und begründet.
Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz
In den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 beurteilte der BGH die Praxis von Apothekern, die über Amazon Arzneimittel verkaufen. Dabei wurden personenbezogene Daten von Kunden – etwa Name, Lieferadresse und Medikationsinformationen – ohne ausdrückliche Einwilligung erhoben. Der BGH stellte klar: Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fallen unter die besonderen Schutzvorschriften des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, da es sich um Gesundheitsdaten handelt. Die unzulässige Datenverarbeitung stellt eine Marktverhaltensregelverletzung dar und kann von Mitbewerbern unterbunden werden.
Bedeutung für Unternehmen
Der BGH betonte, dass datenschutzrechtliche Vorschriften – insbesondere zur Information und Einwilligung – eine zentrale Rolle für die Teilnahme der Verbraucher am Markt spielen. Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, setzen sich nicht nur der Gefahr aufsichtsbehördlicher Sanktionen aus, sondern auch wettbewerbsrechtlichen Klagen durch Verbände oder Wettbewerber.
Mit diesen Urteilen stärkt der Bundesgerichtshof die Durchsetzbarkeit des Datenschutzrechts auf zivilrechtlichem Wege. Verstöße können von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern effektiv verfolgt werden – ein starkes Signal für den Schutz personenbezogener Daten und für faire Marktbedingungen.