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15.01.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Datendiebstahl beim Online-Banking – Haftung der Bank?

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen Anruf von der Bank erhält, muss misstrauisch sein. Nicht immer haftet die Bank für Schäden von betrogenen Kunden.

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© tashka2000/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Landgericht Lübeck wollte sich ein Bankkunde am Abend per Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Die aufgerufene Webseite wirkte anders als gewohnt. Der Mann wurde aufgefordert, seine persönlichen Daten einzugeben, was er tat. Daraufhin erschien auf der Webseite ein Zahlencode mit der Mitteilung, er werde gleich einen Anruf erhalten. Kurz darauf, gegen 21.30 Uhr, meldete sich eine Frau am Telefon und gab sich als Bankmitarbeiterin aus. Sie erklärte, der Kunde müsse für die Anmeldung die TANApp auf seinem Smartphone öffnen und die Anmeldung freigeben; er folgte dieser Anweisung. Daraufhin fragte die Anruferin, ob der Mann ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle. Das bejahte er. Die Anruferin erklärte, zum Test werde sie einen Betrag auf das Konto überweisen, das müsse der Mann in seiner App freigeben. Auch dieser Anweisung folgte er. Was genau er auf seiner App freigab, überprüfte er nicht. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass mehrere Tausend Euro auf seinem Konto fehlten.

Schaden: 15.000 Euro

Vor dem Landgericht Lübeck verlangte der Geschädigte das Geld von seiner Bank zurück. Auf dem Server der Bank müsse ein Virus gewesen sein. Er habe zum Test nur 1 Euro zur Überweisung freigegeben. Die Bank weigerte sich, das Geld zu erstatten. Der Mann hätte den Betrug in Form des sog. Phishings (Password Fishing) erkennen müssen und nicht 15.000 Euro zur Überweisung freigeben dürfen.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Landgericht Lübeck entschied mit Urteil vom 19.12.2023 (3 O 83/23), dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Geldes habe. Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sog. nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat – das heißt, nicht aufmerksam genug war, obwohl er hätte bemerken müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei und ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung hätte misstrauisch machen müssen. Der Mann hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur 1 Euro. Dies habe er nicht getan.


LG Lübeck vom 11.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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