• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Datenbereitstellungsdienste: BaFin nimmt Antragsentwürfe entgegen

01.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Datenbereitstellungsdienste: BaFin nimmt Antragsentwürfe entgegen

Beitrag mit Bild

Datenbereitstellungsdienste sind bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Meldepflichten involviert, die Wertpapierfirmen und Betreiber von Handelsplätzen gemäß der MiFIR erfüllen müssen.

Die europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) stellt das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen ab dem 3. Januar 2018 unter Zulassungsvorbehalt und behördliche Aufsicht. Seit heute nimmt die BaFin Antragsentwürfe entgegen.

Formelle Anträge für die Zulassung beziehungsweise für die Prüfung der dazu notwendigen Voraussetzungen kann die BaFin erst entgegennehmen und bearbeiten, wenn die entsprechenden Zuständigkeitsregeln im Kreditwesengesetz (KWG) durch das geplante Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz in Kraft sind. Um einen reibungslosen Übergang für Unternehmen zu ermöglichen, die ab dem 3. Januar 2018 als Datenbereitstellungsdienste tätig sein wollen, wird das KWG voraussichtlich Übergangsvorschriften in Form einer Erlaubnisfiktion vorsehen, sofern die Unternehmen bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen. Antragsentwürfe nimmt die BaFin bereits ab dem 1. März entgegen, um sie vorläufig zu prüfen.

(BaFin vom 28.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht