• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Data Governance Act: Parlament billigt neue Regeln

07.04.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Data Governance Act: Parlament billigt neue Regeln

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften angenommen, um Daten für Firmen oder Start-ups besser zugänglich zu machen und so Innovationen zu fördern. Der Data Governance Act soll den Datenaustausch durch Vertrauen fördern und Bürgern und Unternehmen mehr Kontrolle geben.

Beitrag mit Bild

©your123/fotolia.com

Das im November 2021 mit dem Rat vereinbarte Daten-Governance-Gesetz (Data Governance Act, DGA) zielt darauf ab, das Vertrauen in die gemeinsame Nutzung von Daten zu stärken. Es soll neue EU-Regeln für die Neutralität von Datenmarktplätzen schaffen und die Wiederverwendung bestimmter Daten im Besitz des öffentlichen Sektors erleichtern. Der DGA wird gemeinsame europäische Datenräume in strategischen Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Energie, Finanzen, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen einrichten.

Schlupflöcher im Datengesetz

Während der Verhandlungen stellten die Abgeordneten sicher, dass es keine Schlupflöcher gibt. Diese würden es Betreibern aus Nicht-EU-Ländern ermöglichen, das System zu hintergehen. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen über Vertrauen und fairen Zugang gestärkt. Das Parlament hat auch genaue Anforderungen an die Dienstleistungen festgelegt, die unter das neue DGA fallen werden.

Daten-Altruismus zur Unterstützung von Forschung

Die Abgeordneten möchten, dass Daten, die freiwillig für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellt werden, optimal genutzt werden. Dies gilt z. B. für Daten aus wissenschaftlicher Forschung, Gesundheitsversorgung, Bekämpfung des Klimawandels oder Verbesserung der Mobilität. Vertrauenswürdige Diensten für die gemeinsame Datennutzung sollen sichtbarer werden und ein gemeinsames europäisches Logo verwenden, das ihre Übereinstimmung mit dem DGA bescheinigt.

Öffentliche Stellen müssen es vermeiden, Vereinbarungen abzuschließen, deren Ziel oder Wirkung darin bestehen könnte, für die Weiterverwendung bestimmter Daten ausschließliche Rechte zu begründen. Der Ausschließlichkeitszeitraum des Rechts auf Weiterverwendung von Daten darf bei neuen Verträgen zwölf Monate nicht überschreiten. Er ist bei bestehenden Verträgen auf zweieinhalb Jahre zu begrenzen, damit mehr Daten für KMU und Start-ups verfügbar sind.

Data Governance Act als Beginn einer Zäsur in der Datenpolitik

„Der Rechtsakt bildet einen Grundpfeiler der EU-Datenstrategie, mit der wir Datenmonopolisten den Kampf ansagen. Das Ziel muss eine datengetriebene Gesellschaft und Wirtschaft ‚made in Europe‘ sein“, erklärte Berichterstatterin Angelika Niebler (EVP, DE). „Wir stehen zudem am Anfang des KI-Zeitalters. Um um nicht abgehängt zu werden, müssen wir in Europa mehr Daten verfügbar machen. Es ist deshalb richtig, jetzt entschieden zu handeln, wenn europäische Digitalunternehmen einen Platz unter den digitalen Innovatoren der Welt haben wollen. Der Data Governance Act kann die Initialzündung für diese Entwicklung sein“, so die Berichterstatterin abschließend.


EU Kommission vom 06.04.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


26.02.2026

Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

Die EU verschlankt mit Omnibus I die Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten (CSRD und CS3D) deutlich, um Unternehmen zu entlasten.

weiterlesen
Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


26.02.2026

Zum Stand der Gleichstellung

Gleichstellung ist kein Randthema, sondern berührt zentrale Fragen der Arbeitsorganisation, Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität.

weiterlesen
Zum Stand der Gleichstellung

Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)