• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • „Das Verbandssanktionengesetz wird weitreichende Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren haben“

25.11.2020

Interview

„Das Verbandssanktionengesetz wird weitreichende Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren haben“

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

„Das Verbandssanktionengesetz wird weitreichende Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren haben“

Das von der Bundesregierung geplante Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird Unternehmen künftig mit härteren Sanktionen beim Vorliegen einer Verbandsstraftat belasten. Neben der Sanktionierung für Unternehmen bei Straftaten auf Leitungsebene kann es hierbei auch zu einer verschuldensunabhängigen Sanktionierung für Fehlverhalten auf Ebene der Mitarbeiter kommen. Inwiefern das VerSanG auch erhebliche Folgen für unternehmensbezogene Steuerstrafverfahren haben wird, zeigen RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) und RAin Christina Odenthal, LL.M., Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA) von der Kanzlei Ebner Stolz, Köln.

DB: Kern des neuen VerSanG ist die Sanktionierung von Unternehmen bei Straftaten, die im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens begangen werden. Zu diesen zählt u.a. die Steuerhinterziehung. Inwiefern wirkt sich das VerSanG auch und gerade auf Steuerstrafverfahren aus?

Külz: „Die Einführung des ‚Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft‘ mit dem zentralen Bestandteil des sog. Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird weitreichende Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren haben und drastische Konsequenzen für Unternehmen nach sich ziehen. Insbesondere sieht der aktuelle Entwurf bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen Unternehmensverantwortliche zwingend parallel ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen vor.

Daneben wird sich auch der Sanktionsrahmen gegenüber der aktuellen Gesetzeslage verschärfen. Für Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 100 Mio. Euro ist nach dem Entwurf eine Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes vorgesehen. Zusätzlich wird noch der Gewinn nach den §§ 73 ff. StGB abgeschöpft.“

Odenthal: „Relevant im Bereich des Steuerstrafrechts ist auch die geplante Regelung des § 5 VerSanG. Danach soll die Verhängung von Sanktionen unter anderem nicht möglich sein, wenn die Verbandsstraftat nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist. In der Gesetzesbegründung ist als Beispiel für eine solche Konstellation das Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung durch den Täter der Verbandsstraftat genannt.“

DB: Eines der Kriterien bei der Sanktionsbemessung ist „das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken“. Welche Kritikpunkte sehen Sie bei der internen Aufklärung – gerade mit Blick aufs Steuerstrafrecht?

Külz: „Die interne Aufklärung spielt eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Sanktionshöhe. Erfüllt die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung alle aufgestellten Bedingungen, kommt das Unternehmen in den Genuss einer Sanktionsmilderung. Eine der Voraussetzungen dafür ist aber, dass es sich bei den mit der internen Untersuchung beauftragten Dritten nicht um die Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten handelt. Der Verteidiger darf nicht an der verbandsinternen Untersuchung mitgewirkt haben, sonst an dieser beteiligt gewesen sein oder unmittelbaren Zugriff auf die Erkenntnisse aus der verbandsinternen Untersuchung haben.

Diese Trennung zwischen der Unternehmensvertretung im Strafverfahren und der internen Sachverhaltsaufklärung ist insbesondere im Steuerstrafrecht praxisfern. Man muss sich nur vor Augen führen, dass eine bloße Rückfrage durch den Verteidiger an die Mitarbeiter in der Buchhaltung das ‚Aus‘ für die Strafmilderung bedeuten könnte. Zwar hat das Unternehmen nach dem Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit, selbst aufzuklären; insbesondere dem Mittelstand mangelt es jedoch meist an den dafür erforderlichen – an diesen hat man aber bei dem Gesetzesentwurf offenbar gar nicht gedacht.“

Odenthal: „Hinzu kommt: In der Praxis besteht zudem insbesondere für den Steuerstrafrechtler ein wesentlicher Kernbereich der Arbeit aus der Sachverhaltsaufklärung. Diese Trennung hätte aber zur Folge, dass der Unternehmensvertreter ohne interne Sachverhaltserkenntnisse während des Verfahrens zum Beispiel Gespräche mit der Staatsanwaltschaft bzw. Straf- und Bußgeldsachenstelle führen und Verteidigungsschriftsätze anfertigen sowie unter Umständen auch im steuerlichen Verfahren vortragen müsste. Auf welcher Grundlage dies geschehen soll, ist nicht erkennbar, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer solchen Trennung. Völlig absurd wird das Ganze, wenn man berücksichtigt, dass aber der Beschuldigte wiederum die Sachverhaltsaufklärung vornehmen darf.“

DB: Wie müsste also ein Unternehmen im Hinblick auf das VerSanG reagieren, wenn beispielsweise gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Steuerstrafverfahren liefe?

Odenthal: „Zunächst ist daran zu denken, dass nach dem in § 3 VerSanG normierten Legalitätsprinzip das Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer zwingend auch ein Verfahren nach dem VerSanG gegen die GmbH zur Folge. Hier stellen sich viele praktische Fragen, die man offenbar bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs nicht berücksichtigt hat. Das Unternehmen müsste umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren, dies aber stellt sich komplizierter dar als man annehmen würde: Der Geschäftsführer wäre genau genommen bereits nicht befugt, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung der GmbH zu mandatieren, da Personen, die einer Verbandstat beschuldigt werden, nach dem Gesetzesentwurf von der gesetzlichen Vertretung des Unternehmens ausgeschlossen werden sollen. Stattdessen müsste hierfür zunächst ein Vertreter durch ein Amtsgericht bestellt werden.“

Külz: „Daneben wird sich das Unternehmen sehr schnell entscheiden müssen, ob es kooperieren möchte oder es die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer ad hoc als derart abwegig ansieht, dass es eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ablehnt – eine Milderung der Verbandssanktion für verbandsinterne Untersuchungen kommt nämlich u. a. nur bei „ununterbrochener und uneingeschränkter“ Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden in Betracht.

Sofern das Unternehmen nicht das Risiko eingehen möchte, auf die für unternehmensinterne Untersuchungen vorgesehene Sanktionsmilderung zu verzichten, wird es zahlreiche Berater zu mandatieren haben: Neben einem Anwalt für den Verband und dem Verteidiger des Geschäftsführers wäre hier noch ein zusätzlicher, das heißt ein dritter Berater mit der Aufklärung des Sachverhalts zu beauftragen. Alternativ muss es eigenständig personelle Ressourcen vorhalten, die in der Lage sind, Maßnahmen vorzunehmen, welche den umfangreichen gesetzlichen Anforderungen genügen.

Treten die Ermittlungsbeamten also etwa im Rahmen von Durchsuchungen an das Unternehmen heran, kann die Sanktionsmilderung nach der Gesetzesbegründung nur erlangt werden, wenn unverzüglich mit den Verfolgungsbehörden kooperiert wird. Dem Unternehmen kommen mit der Bejahung eines Anfangsverdachts für eine Verbandsstraftat erfreulicherweise zugleich prozessual die Rechte eines Beschuldigten zu – dann wäre es aber nur konsequent, ihm zugleich die Möglichkeit einzuräumen, zunächst die Tatvorwürfe zu prüfen und sich ein eigenes Bild der Sach- und Rechtslage zu verschaffen, bevor es über das weitere Vorgehen entscheidet. Auch hier zeigt sich, dass ein System geschaffen werden soll, das an vielen Stellen praxisfern ist und insbesondere den Mittelstand vor immense Herausforderungen stellen wird.“

DB: Welche Fallkonstellationen mit steuerrechtlichem Bezug sind in der Praxis noch denkbar?

Külz: „Die – häufig reflexartig erfolgende – Einleitung von Ermittlungsverfahren wird zwangsläufig zu Verfahren nach dem VerSanG gegen das betroffene Unternehmen führen. So werden beispielsweise Ermittlungen gegen die Unternehmensführung geführt, weil Feststellungen aus Betriebsprüfungen nicht in den Steuererklärungen der Folgejahre berücksichtigt wurden. Daneben finden sich auch Konstellationen, in denen etwa die Geschäftsführung Fehlverhalten der vorherigen Unternehmensleitung oder auch Mitarbeitern feststellt, die sich steuerlich auswirken – wie etwa im Zusammenhang mit Scheinrechnungen oder Bestechungszahlungen. Die Unternehmensführung will alles richtig machen und zieht vor allem arbeitsrechtliche Konsequenzen. Häufig wird aber die Pflicht zur Korrektur nach § 153 AO übersehen, deren Verletzung eine eigene Straftat darstellt.“

Odenthal: „Offenkundig wollte man insgesamt bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs beispielsweise Fällen von Umsatzsteuerkarussellen und Cum-Ex-Konstellationen entgegentreten. Die Hauptanwendungsfälle werden aber nicht in Fällen schwerer Kriminalität liegen. Sie werden vielmehr die Frage betreffen, ob einzelne Fehler in der Steuererklärung möglicherweise vorsätzlich begangen wurden. Schaut man sich diese Reichweite an, wird schnell deutlich, dass die Regelungen für den Mittelstand gänzlich unangemessen sind. Man gewinnt den Eindruck, dass hier mit ‚Kanonen auf Spatzen geschossen‘ werden soll.

Sofern ein Mitarbeiter, also eine ‚Nicht-Leitungsperson‘, eine Straftat begangen hat, zeigt sich eine weitere gravierende mit dem Gesetzesentwurf verbundene Verschärfung:

Hier könnte bereits dann eine Sanktion nach dem VerSanG verhängt werden, wenn Leitungspersonen aus objektiver Sicht pflichtwidrig angemessene Vorkehrungen bei objektiv erkennbar geschaffener Gefahr zur Verhinderung oder mindestens wesentlicher Erschwerung dieser Straftat unterlassen haben. Das bedeutet, auf ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen kommt es, wie nach derzeitiger Gesetzeslage bei einer Bußgeldverhängung nach dem OWiG, hier dann gerade nicht mehr an.“

DB: Das heißt, Tax Compliance, also der Compliance im Steuerrechtsbereich eines Unternehmens, kommt künftig mit Blick auf Steuerstrafverfahren noch viel mehr Bedeutung zu?

Külz: „Definitiv. Die Bemessung der Verbandssanktion legt eindeutig einen Fokus auf Compliance-Maßnahmen. So handelt es sich bei der Schwere und dem Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Verbandsstraftaten um maßgebliche Bemessungskriterien der Verbandsgeldsanktion.“

Odenthal: „Unternehmen, die im Bereich Compliance unzureichend aufgestellt sind, also beispielsweise kein umfassendes (Tax-) Compliance Management System installiert haben, könnte diese Lücke somit teuer zu stehen kommen. Der Entwurf sieht im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage im Falle einer Verbandsstraftat keine einzelfallbezogene Entlastungsmöglichkeit der Aufsichtsverantwortlichen mehr vor.“

DB: Wie muss die Ausgestaltung eines Tax Compliance Systems, das den Anforderungen des VerSanG  genügt, aussehen bzw. wie müssen bestehende TCS modifiziert werden?

Külz: „Zu den Aufsichtsmaßnahmen zählt im Bereich des Steuerstrafrechts zur Vermeidung von Steuerstrafverfahren vor allem die Einrichtung eines auf das konkrete Unternehmen zugeschnittenen und angemessenen Tax Compliance Management Systems. Insofern ist hier leider weder eine pauschale Aussage möglich, noch sollte ein System „aus der Schublade“ implementiert werden.“

Odenthal: „Diesbezüglich wird im Rahmen der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich klargestellt, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen mit geringem Risiko von Rechtsverletzungen schon wenige, einfache Maßnahmen ausreichend sein können und der ‚Zukauf‘ eines Compliance-Programms oder von Zertifizierungen insoweit regelmäßig nicht erforderlich ist. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Häufig sind bereits entsprechende Strukturen vorhanden, die jedoch systematisiert und dokumentiert werden müssen.“

DB: Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


19.04.2024

Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gibt Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz, um Fehlerquellen in der Praxis zu vermeiden.

weiterlesen
Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Meldung

©Travis/fotolia.com


19.04.2024

Komplizierte Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen

Der DStV beurteilt die Umsetzung der im neuerlichen BMF-Entwurfsschreiben ausgeführten Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen in der Praxis als schwierig.

weiterlesen
Komplizierte Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen

Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank