17.04.2025

Meldung, Steuerrecht

Das Osterei im Steuerrecht

Was haben Ostereier mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun? Mehr, als man denkt! Die Besteuerung von Ostereiern ist nämlich komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint.

Beitrag mit Bild

©rawpixel/123rf.com

Je nachdem, wo und in welcher Form man ein Ei kauft, greift ein anderer Steuersatz – vom Schoko-Ei bis zum Frühstücksbrötchen mit Ei-Belag. Bei einem Osterei handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine als Phantasieform gehandelte Schokoladenware (BMF vom 05.08.2004, BStBl. I S. 638 Rn. 107), was zur Folge hat, dass die Lieferung eines solchen Ostereis dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 30 der Anlage 2 zum UStG unterliegt.

Auch beim Kauf eines gekochten und gefärbten Eis im Supermarkt wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben. Wird das Ei hingegen beim Bauern gekauft, beträgt der Steuersatz regelmäßig 7,8 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Warum der Osterhase den Fiskus beschäftigt

Wird das Ei beim Bäcker als Belag auf einem Brötchen gekauft, ist zu unterscheiden: Wird das Brötchen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen (z.B. Bedienung, feste Sitzgelegenheiten), verkauft, so handelt es sich insgesamt um eine Restaurationsdienstleistung zum Regelsteuersatz von 19 % (Art. 6 Abs. 1 MwStVO). Treten keine unterstützenden Dienstleistungen hinzu, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz für eine Speisenlieferung.

Ob der Osterhase Unternehmer ist und ob das Verstecken der Schokoladeneier zu einer komplexen Osterdienstleistung führt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, oder ob es bei der Lieferung einer Schokoladenware in Phantasieform zum ermäßigten Steuersatz bleibt, ist nach Angabe des Niedersächsischen Finanzgerichts übrigens bislang nicht höchstrichterlich entschieden. 

In diesem Sinne wünscht Ihnen die DER-BETRIEB-Redaktion frohe Ostern!


Nds. FG vom 16.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)