08.04.2021

Meldung, Steuerrecht

Das One-Stop-Shop-Verfahren

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Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den sog. One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 01.04.2021 beim BZSt beantragen.

Ab 01.07.2021 ist es so weit: Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt einen Überblick über einige wichtige Punkte.

Geringfügigkeitsschwelle statt nationaler Lieferschwellen

Bei Fernverkäufen im B2C-Bereich gilt künftig: Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten; oder er hat auf deren Anwendung verzichtet. Dies dürfte dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den sog. One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren

Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den sog. Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren.

Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Ausführlichere Informationen sollen in Kürze auf der Homepage des BZSt veröffentlicht werden.

Finales BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischenzeitlich auch das finale BMF-Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stellt klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2). Der DStV begrüßt diese Klarstellung, die er in seiner Stellungnahme S 02/21 zum vorherigen Entwurfsschreiben angeregt hatte.

Besonderes Augenmerk: Kleinunternehmer

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie infrage kommt.

(DStV vom 07.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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