25.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Das neue Integrationsgesetz

Beitrag mit Bild

Kanzlerin Angela Merkel lobte das Integrationsgesetz es als „Meilenstein“; Vizekanzler Sigmar Gabriel bezeichnete es als „Einwanderungsgesetz 1.0“ und „echten Paradigmenwechsel“.

Das Bundeskabinett hat am Vormittag bei seiner Klausur auf Schloss Meseberg das Integrationsgesetz beschlossen, das Flüchtlingen den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern und sie zugleich bei der Integration in die Pflicht nehmen soll.

Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt fördern und gleichzeitig Integrationsbereitschaft einfordern, das ist das Ziel des Integrationsgesetzes der Bundesregierung: „Fördern und Fordern“. Das Gesetz enthält wichtige Neuerungen und baut alte Hürden ab. Trotzdem besteht aus DIHK-Sicht weiterer Verbesserungsbedarf, insbesondere bei den neuen Regelungen zur Vorrangprüfung, der Ausbildungsförderung sowie bei den Integrationskursen.

Vorrangprüfung aussetzen

Asylbewerber und Geduldete können in den ersten 15 Monaten nur dann einen Job anfangen, wenn sich für diese Stelle kein Deutscher oder EU-Bürger findet. Das besagt die so genannte Vorrangprüfung. Der Entwurf zum Integrationsgesetz sieht vor, diese Prüfung für drei Jahre außer Kraft zu setzen. Das reduziert den bürokratischen Aufwand und erleichtert es Unternehmen, Flüchtlinge zu beschäftigen. Allerdings ist die Aufhebung nach derzeitigem Stand nur in Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosenquote vorgesehen. Hier droht wieder neue Bürokratie für die Unternehmen. Künftig ist auch eine Beschäftigung von Flüchtlingen in der Zeitarbeit möglich. Betriebe sind dadurch flexibler, und Flüchtlingen kann der Einstieg in Arbeit erleichtert werden – gerade, weil die Zeitarbeit vielfach Menschen mit geringer beruflicher Qualifikation Einstiegsperspektiven aufzeigt.

Integrationskurse ausbauen

Verpflichtende Integrationskurse, verkürzte Wartezeiten, stärkere Fokussierung auf Wertevermittlung sind wichtige Punkte im Gesetzentwurf. Sprach- und Kulturkenntnisse sind für eine betriebliche Integration unverzichtbar. Entscheidend ist dabei ein ausreichendes Angebot an Integrationskursen, so der DIHK. Flüchtlinge mit einer Bleibeperspektive sollten so früh wie möglich Zugang zu einem Kurs erhalten. Zudem müssen Informationen über die duale Ausbildung in den Lehrplan des Integrationskurses aufgenommen werden. Denn diese ist in den meisten Herkunftsstaaten unbekannt. Eine duale Ausbildung bietet jedoch perspektivisch weitaus bessere Chancen am Arbeitsmarkt als zum Beispiel eine Helfertätigkeit, selbst wenn diese gegebenenfalls kurzfristig einen höheren Verdienst versprechen mag.

(Bundesregierung vom 25.05.2016 / DIHK, PM vom 19.05.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.03.2026

BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass ein stiller Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer ist, weil er Leistungen für das Unternehmen erbringt und am Gewinn beteiligt wird.

weiterlesen
BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)