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03.01.2025

Interview

Das EU-Geldwäschepaket und seine Auswirkungen

Das EU-Geldwäschepaket harmonisiert die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfungsregeln in Europa, bringt neue Maßnahmen wie Bargeld-Obergrenzen von 10.000 €, Identifizierungspflichten ab 3.000 € und eine neue zentrale Aufsichtsbehörde (AMLA).

Beitrag mit Bild

Arndt Rodatz / Stephanie Haslinger

Mit dem Geldwäschepaket will die EU die Regeln zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Europa harmonisieren – und das bedeutet für die verpflichteten Unternehmen einen enormen Umsetzungsaufwand, warnen Arndt Rodatz, Partner bei KPMG Law, und Stephanie Haslinger, Managerin bei KPMG Law, im Interview.

DB: Das EU-Geldwäschepaket ist am 09.07.2024 in Kraft getreten. Was wurde neu geregelt?

Arndt Rodatz: Das aktuelle EU-Geldwäschepaket bringt erhebliche Änderungen mit sich, die darauf abzielen, die Regeln zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Europa zu harmonisieren.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die europaweite Obergrenze für Bargeldzahlungen in Höhe von 10.000 € sowie die Einführung einer Identifizierungspflicht bei Transaktionen ab 3.000 €, was sowohl Händler als auch Verbraucher betrifft. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass größere Geldbeträge nicht anonym transferiert werden können.

Zudem hält die im EU-Geldwäschepaket enthaltene Geldwäscheverordnung eine Änderung beim Kreis der schon bisher nach deutschem Recht Verpflichteten bereit: Verpflichtete im geldwäscherechtlichen Sinne sind diejenigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, die besondere Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten müssen. Hier sind einerseits Erleichterungen in Aussicht gestellt, andererseits bestehen noch viele Auslegungsfragen, gerade mit Hinblick auf Firmengruppen mit gemischten Tätigkeitsfeldern.

Ebenfalls bringt die Geldwäsche-Verordnung eine Harmonisierung bei der Ermittlung der Stellung von wirtschaftlich Berechtigten mit sich. Bislang hatte die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten nach den jeweils (teilweise unterschiedlichen) nationalen Gesetzen zu erfolgen. Die direkt anwendbare europäische Regelung der Verordnung soll nunmehr dazu führen, dass in jedem Mitgliedsstaat die gleiche Person als wirtschaftlicher Berechtigter gilt.  

Auch werden außereuropäische juristische Personen, die in der EU Geschäftsbeziehungen eingehen in den Anwendungsbereich des EU-Geldwäschepaket noch stärker einbezogen. Zukünftig müssen somit auch Nicht-EU Gesellschaften bereits bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu einem Verpflichten in der EU Angaben zu Ihrem wirtschaftlichen Eigentümer beim Register für wirtschaftlich Berechtigte melden.

Schließlich enthält das EU-Geldwäschepaket auch die Regelungen zur neuen zentralen Aufsichtsbehörde der EU, der AMLA, der Anti-Money-Laundering-Authority, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben wird.

Also viel drin, im EU-Geldwäschepaket!

DB: Stimmt, eine ganze Menge Neuerungen. Warum wurde die Obergrenze bei Bargeldzahlungen ausgerechnet auf 10.000 € festgelegt?

Stephanie Haslinger: Die Obergrenze für Bargeldzahlungen wurde auf 10.000 € festgelegt, um die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen zu verbessern und Geldwäsche zu erschweren. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass größere Geldbeträge nicht anonym transferiert werden können.

Bartranskationen bleiben nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers Eingangstor für inkriminierte Gelder in das Finanzsystem der Union. Daher müssen Verpflichtete, die Bargeldtransaktionen ab 3.000 € durchführen, Sorgfaltspflichten anwenden. Darunter ist insbesondere die Identifizierung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers zu verstehen. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind allerdings unabhängig von bestimmten Schwellenwerten sämtliche Sorgfaltspflichten durchzuführen und verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle zu melden.

Der Hintergrund dieses gewissermaßen unbestimmten Auslösetatbestands für Sorgfaltspflichten ist klar: es wäre bei der ausschließlichen Meldepflicht bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten ein Einfaches für Kriminelle sich entsprechend auf einen bestimmten Schwellenwert einzustellen. Für die Unternehmen bedeutet dies aber, dass zu ihren Lasten auf eine Klarheit und Eindeutigkeit von erforderlichen Maßnahmen verzichtet wurde.

DB: Welche Auswirkungen hat die Einführung einer Identifizierungspflicht bei Transaktionen ab 3.000 € auf Händler und Verbraucher?

Arndt Rodatz: Die Einführung der Identifizierungspflicht bei Transaktionen ab 3.000 € bedeutet, dass Händler verpflichtet sind, die Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümers zu überprüfen. Dies erhöht den administrativen Aufwand für Händler, soll aber die die Anonymität bei größeren Transaktionen reduzieren. Es sei notwendig, einen einheitlichen und hohen Standard für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu erreichen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

In der Praxis dürfte diese Grenze keine großen Auswirkungen haben, da klassische Güterhändler wohl aus dem Kreis der Verpflichteten herausfallen. Es ist aber zu erwarten, dass Bargeldzahlungen in Zukunft europaweit einheitlich und verstärkt in den Hintergrund treten werden.

DB: Warum wurden Händler von Luxus- und Kulturgütern, Profifußballvereine und Krypto-Dienstleister neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen?

Stephanie Haslinger: Diese Gruppen wurden in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen, da sie als besonders anfällig für Geldwäscheaktivitäten gelten. Der Fußballsektor ist aufgrund seiner weltweiten Popularität, der großen Geldsummen, der häufigen grenzüberschreitenden Transaktionen und der oft undurchsichtigen Eigentumsstrukturen anfällig für Geldwäsche. Diese Faktoren machen den Fußballsektor attraktiv für Straftäter, die illegale Gelder legitimieren wollen. Zu den wichtigsten Risikobereichen gehören Transaktionen mit Investoren und Sponsoren sowie Spielertransfers.

Händler von Luxus- und Kulturgütern, Profifußballvereine und Krypto-Dienstleister müssen nun strengere Sorgfaltspflichten erfüllen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäfte nicht zur Geldwäsche genutzt werden. Dies ist notwendig, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gezielter anzugehen.

Gleichzeitig ist aber der Kreis der verpflichteten Güterhändler drastisch reduziert worden. Durch die Einführung der Bargeldobergrenze von 10.000 € sei es nicht mehr erforderlich, dass der Güterhändler per se zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten zähle. Was auf den ersten Blick erfreulich erscheint, ist rechtlich mit Vorsicht zu genießen. Das proaktive Abschaffen von bereits eingerichteten Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche vor allem vor dem Hintergrund des in Deutschland geltenden „All-Crimes“-Ansatzes des Geldwäschestraftatbestandes § 261 StGB, dürfte zu kritischen Abwägungsentscheidungen im Unternehmen führen. Denn eine Strafbarkeit nach § 261 StGB bleibt nach wie vor im Raum stehen.

DB: Und welche Herausforderungen bringt die Erfassung von wirtschaftlich Berechtigten in Konzernstrukturen mit sich?

Arndt Rodatz: Die Erfassung von wirtschaftlich Berechtigten in Konzernstrukturen birgt schon immer einige Herausforderungen.

Erstens ist die Rechtseinheit bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers darauf angewiesen, dass sie Informationen von den übergeordneten Eigentümern erhält. Das bedeutet, dass Unternehmen oft auf die Kooperation und Transparenz anderer angewiesen sind, was in der Praxis nicht immer einfach durchzusetzen ist.

Zweitens ist die Eigentumsstruktur in Unternehmensgruppen oftmals so komplex, dass auch umfangreichere rechtliche Überlegungen anzustellen sind. Es reicht nicht aus, nur die direkten Eigentümer zu identifizieren. Letztlich sind die dahinterstehenden natürlichen Personen zu ermitteln. Dies erfordert nicht nur erheblichen Aufwand, sondern auch ein hohes Maß an rechtlicher Expertise.

Und als ob das nicht schon genug wäre, gibt es nun ein gänzlich neues Regelwerk, das erneut auf bereits geprüfte Strukturen angewendet werden muss. Auch bestehende, rechtlich bereits geprüfte Konzernstrukturen müssen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Eigentümer neu bewertet werden. Das bedeutet, dass Unternehmen, die bereits erhebliche Ressourcen in die Einhaltung der bisherigen Vorschriften investiert haben, nun erneut Zeit und Geld aufwenden müssen, um sich an die neuen Regeln anzupassen.

DB: Was sind die Aufgaben der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLA) und welche Befugnisse hat sie?

Stephanie Haslinger: Die AMLA wird die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Geldwäschebekämpfung koordinieren und unterstützen. Den zentralen Meldestellen der einzelnen Mitgliedstaaten soll schnellerer und direkter Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen ermöglicht werden.

DB: Welche Maßnahmen wurden eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden zu stärken?

Arndt Rodatz: Hauptziel ist es, die Effizienz und Effektivität der Geldwäschebekämpfung in der EU zu verbessern. Wichtige Maßnahmen hier sind insbesondere die Einführung einheitlicher Standards, eine Verbesserung des Informationsaustauschs, die Entwicklung technischer Regulierungsstandards, um Mindestanforderungen festzulegen und auch die Bereitstellung von Schulungen und Sensibilisierungsprogrammen für nationale Behörden.

DB: Zum Schluss die vielleicht noch spannendste Frage: Welche Sanktionen bzw. Strafen drohen Unternehmen, die die neuen Geldwäschevorschriften nicht umsetzen?

Stephanie Haslinger: Unternehmen, die die neuen Geldwäschevorschriften nicht umsetzen, drohen erhebliche Sanktionen und Strafen. Diese können finanzielle Strafen, rechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden umfassen. Einzelheiten sind noch durch die Mitgliedstaaten zu bestimmen.

DB: Vielen Dank Ihnen beiden für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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