Absenkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Von besonderer und im allgemeinen Alltag zu spürender Bedeutung ist die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% gelten soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken. Die geforderte Absenkung auch für Getränke, wenn diese zusammen mit Speisen, etwa bei der Ausgabe von Menüs, ausgegeben werden, wurde nicht umgesetzt. Dies bedeutet einen erheblichen bürokratischen Aufwand für diese Fälle. Betroffen sind sowohl Restaurants als auch Lebensmittelgeschäfte, in denen Speisen zum sofortigen Verzehr in den Räumlichkeiten des Geschäfts ausgegeben werden. Besonders pikant wird die Situation, wenn das von der Bundesregierung beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket mit den dortigen Regelungen zur Mehrwertsteuer umgesetzt werden sollte: in diesem Fall würde für diese Dienstleistungen bis zum 30.06.2020 der Mehrwertsteuersatz 19% betragen, ab dem 01.07.2020 würde dann ein ermäßigter Steuersatz von 5% gelten. Vom 01.01.2021 bis zum 30.07.2021 betrüge der Steuersatz dann 7% und ab dem 01.07.2021 dann wieder 19%. Gastronomen und Einzelhändler dürften sich auf die nächste Umsatzsteuerprüfung besonders intensiv vorbereiten müssen.
Steuerfreie Gewährung von Corona-Sonderzahlungen
Das BMF hatte mit seinem Erlass vom 09.04.2020 (DB 2020 S. 868) bereits geregelt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1.500 € steuerfrei gewähren können. Dies ist nun durch das neue Gesetz rechtlich abgesichert worden (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Regelung ist beschränkt auf den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020.
Vereinheitlichung der Kurzarbeitergeldregelungen
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden vereinheitlicht. Ebenso wie bei der Sozialversicherung kann der Arbeitgeber nun auch steuerfrei Zuschüsse zum Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gewähren (§ 3 Nr. 28a EStG). Auch hier sind Gültigkeitszeitraum die Monate April bis Dezember 2020.
Umwandlungssteuerrecht
Bei Umwandlungen, für die das UmwStG gilt, kann nun nicht nur auf einen Zeitpunkt bis zu acht Monaten rückwirkend umgewandelt werden, sondern auf einen Zeitpunkt bis zu 12 Monaten (§ 27 Abs. 15 UmwStG). Dies gilt nur, wenn die Anmeldung der Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags spätestens zum 31.12.2020 erfolgt. Diese Frist kann durch Rechtsverordnung des BMJV verlängert werden. Steuerlich erfolgt dadurch ein Gleichlauf mit dem Zivilrecht.
Fristverlängerung bei der Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Schließlich wurde in das Gesetz eine Ermächtigungsregelung für das BMF hinsichtlich der Frist zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und eine Verlängerung der Frist zur Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgenommen.
Keine Ausweitung des Verlustrücktrags
Nicht aufgenommen wurde insb. die geforderte Regelung zur Ausweitung des Verlustrücktrags, durch die insb. in 2020 entstehende Verluste in den Vorjahren hätten angerechnet werden können, um so durch Absenkung der Vorauszahlungen oder Erstattung von für die Vorjahre gezahlte Steuern eine kurzfristige Liquiditätshilfe für Unternehmen zu schaffen. Eine solche Regelung würde, anders bei Kredithilfen des Staates, auch nicht zu einer Erhöhung des Verschuldungsgrades der Unternehmen führen. Außerdem würden Zweifel bei der Förderungswürdigkeit von Unternehmen vermieden, da eine solche Ausweitung des Verlustrücktrags nur solchen Unternehmen helfen würde, die in der Vergangenheit Gewinn gemacht haben.
Fazit
Das Corona-Steuerhilfegesetz hat Gutes auf den Weg gebracht, hätte aber weiter optimiert werden können. Die Regelungen zur Umsatzsteuer schaffen, insb. mit den vorgesehenen Maßnahmen aus dem Konjunktur- und Zukunftspaket, aber auch ein Übermaß an Bürokratie.