22.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Das beA und die Urlaubsvertretung

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Probleme bei der Urlaubsvertretung: Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN, spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck festgestellt.

Im Streitfall hatte der Beklagtenvertreter auf die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist hin einen Schriftsatz vorbereitet. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit: „… (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)“. Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN – also nicht über eine Mitarbeiterkarte – ohne qualifizierte Signatur von der vertretenden Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.

So funktioniert die zulässige elektronische Übermittlung

Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann gem. § 46c Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (entspricht § 130a Abs. 3 Zivilprozessordnung) im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (unter anderem beA für Rechtsanwälte mit deren beA-Karte) und einfacher Signatur (bloße Namenswiedergabe) erfolgen.

Problem bei der Urlaubsvertretung: Keine Identität zwischen beA-Account und Signierendem

Im Fall vor dem Arbeitsgericht krankte die Übersendung schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand. Gravierender ist allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise und damit einhergehend für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck (Verfügung vom 19.06.2019 – 6 Ca 679/19) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – Sicherstellung der Identität des Einreichenden –, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.

Konsequenz: beA-Zugang gesperrt

Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN ist der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.

(LAG Kiel, PM vom 19.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©marketlan/123rf.com 


04.11.2025

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Jede WP/vBP-Praxis muss unabhängig von Größe oder Mandaten eine Risikoanalyse zur Geldwäsche erstellen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.

weiterlesen
Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


04.11.2025

BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 hat das BAG entschieden, dass es für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15 Abs. 3 TzBfG keinen (etwa prozentualen) Regelwert gibt.

weiterlesen
BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


03.11.2025

Kreditwiderruf: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Das EuGH-Urteil stärkt die Verbraucherposition beim Autokauf per Kredit erheblich und stellt klar, dass eine fehlerhafte Vertragsgestaltung weitreichende Folgen für Banken hat.

weiterlesen
Kreditwiderruf: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank