11.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Das Aktienrecht wird novelliert

Beitrag mit Bild

Es tut sich was im Aktienrecht: Mehr Transparenz und Krisenfestigkeit sind das Ziel der Novelle.

Der Rechtsausschuss hat heute einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Aktienrechts (18/4349) in etwas veränderter Fassung gebilligt. Die Novelle soll es Firmen ermöglichen, ihr Eigenkapital zu stärken und damit krisenfester zu werden.

Künftig sollen stimmrechtslose Vorzugsaktien zum Kernkapital zählen können und Gesellschaften sollen Wandelschuldverschreibungen in Grundkapital umwandeln dürfen. Der „Vorzug“ bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien wird bisher „als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden, und das verhindert die Anerkennung als Kernkapital“, wie die Bundesregierung in der Begründung zur Aktienrechtsnovelle schreibt. Künftig sollen Gesellschaften die Möglichkeit erhalten, stimmrechtslose Vorzugsaktien herauszugeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist. Stattdessen kann der Vorzug in einer Mehrdividende bestehen.

Neuerungen beim Umtausch von Unternehmensanteilen

Die aktienrechtlichen Bestimmungen zu Wandelschuldverschreibungen geben bisher nur deren Inhaber, also dem Gläubiger, das Recht zum Umtausch in Unternehmensanteile. Mit der Novelle soll auch das Unternehmen, also der Schuldner, die Möglichkeit zu einem solchen Umtausch erhalten. Das soll Gesellschaften helfen, „eine Unternehmenskrise zu bewältigen oder zu vermeiden“, schreibt die Bundesregierung.

Mehr Transparenz beim Gesellschafterbestand

Außerdem soll unter anderem die Transparenz über die Eigentümer nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften erhöht werden. Eine verbesserte Transparenz ist nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, weil nach geltendem Recht „Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellen der Mitteilungspflichten (§§ 20, 21 des AktG) bewegen, verborgen bleiben“. Es habe deshalb auf internationaler Ebene Kritik gegeben, schreibt die Bundesregierung. Dieser Kritik will sie unter anderem mit entsprechenden Beurkundungspflichten bei Inhaberaktien Rechnung tragen.

(Deutscher Bundestag, hib vom 11.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank