29.12.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Das ändert sich im Arbeitsrecht im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Arbeitsrecht und im Sozialrecht wirksam werden, veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst.

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Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31.03.2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung ist auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen
  • Außerdem verlängert sich der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %). Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 01.01.2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, ab.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 09.11.2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30.06.2020.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19

Am 12.12.2021 sind die am 30.06.2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19.03.2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Sachbezugswerte 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft erfahren daher jährlich eine Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 % von 237 Euro auf 241 Euro.

Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:

  • Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher
  • Anstelle der Versicherungspflicht ist künftig der Erwerbsstatus festzustellen. Dies bewirkt eine Entlastung der Beteiligten und der Clearingstelle von bürokratischem Aufwand. Das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt
  • Künftig gibt es die Möglichkeit der Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse. Dies entlastet insbesondere den Auftraggeber bei gleichen Aufträgen; er muss hierfür nicht mehr separate Statusfeststellungsverfahren durchführen
  • Zukünftig sind bestimmte Dreieckskonstellationen zu prüfen. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden
  • Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.

Die neuen Regelungen treten zum 01.04.2022 in Kraft. Wesentliche Reformbausteine gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis zum 30.06.2027. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung erfolgt die Bewertung der Reformbausteine.


BMAS vom 15.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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